Rechte und Pflichten während des Referendariats

Amtsverschwiegenheit

In deiner dienstlichen Stellung als Lehrer/in kommt es nicht selten vor, dass du von privaten oder dienstlichen Angelegenheiten Kenntnis erlangst, die der Geheimhaltung unterliegen, auch deinen Angehörigen gegenüber. Beachte bitte auch, dass der Beamte ohne Genehmigung des Dienstvorgesetzten über Angelegenheiten, über die er Verschwiegenheit zu bewahren hat, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben darf. Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht des Beamten, strafbare Handlungen anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der baden-wüttembergischen Verfassung für ihre Erhaltung einzutreten.

Nebentätigkeit

Die Genehmigung einer Nebentätigkeit (z. B. nebenamtlicher Unterricht an einer andern Schule) ist zu versagen, wenn zu befürchten ist, dass durch diese Nebentätigkeit die dienstlichen Leistungen des Lehrers beeinträchtigt würden. Den übrigen Lehrern der Schule dürfen durch diese Nebentätigkeit keine Nachteile erwachsen wie gehäufte Unterrichtsnachmittage usw.! Nach jetziger Rechtslage darf Nebentätigkeit nur genehmigt werden, wenn    sie grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit des Beamten wahrgenommen wird und den Rahmen der „Fünftelvermutung“ nicht sprengt, das heißt ein Lehrer mit 28 Wochenstunden darf höchstens 6 Wochenstunden nebenamtlich Unterricht erteilen.

Annahme von Belohungen und Geschenken

Ohne Genehmigung des Dienstvorgesetzten darfst du, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohung oder Geschenke in Bezug auf dein Amt annehmen. Es empfiehlt sich z. B. Geschenke von Eltern oder Schülern höflich zurückzuweisen, um den Verdacht einer Bestechung von vornherein auszuschließen. Im Zweifelsfall fragt man am besten die Schulleitung um Rat. Näheres findest du im VBE-Lehrerinnen- und Lehrerhandbuch.

Ausführung dienstlicher Anordnungen

Du bist verpflichtet, die dienstlichen Anordnungen deiner Vorgesetzten auszuführen. Hast du gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen Bedenken anzumelden, so sind diese unverzüglich bei deinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Bleibt die Anordnung bestehen, so hast du dich, falls du deine Bedenken aufrecht erhältst an den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Bestätigt dieser die Anordnung, so hast du sie auszuführen und bist von deiner eigenen Verantwortung befreit. Die Bestätigung ist auf Verlangen schriftlich zu erteilen. Dies gilt nicht, wenn das dir aufgetragene Verhalten strafbar oder die Strafbarkeit für dich erkennbar ist oder das dir aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt.

Beachte bitte:

Vorgesetzter ist, wer dir für deine dienstliche Tätigkeit  Anordnung erteilen kann, zum Beispiel der Schulleiter. Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist nämlich das Schulamt, das Regierungspräsidium und das Kultusministerium.

Politische Betätigung

Der Beamte muss sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen und für deren Erhaltung aktiv eintreten. Damit ist nicht gemeint, dass sich der Lehrer etwa für eine bestimmte Regierungspolitik einsetzen müsste. Die politische Treuepflicht verbietet es dem Lehrer vielmehr, mit Organisationen in Verbindung zu treten oder diese gar zu unterstützen, welche den Rechtsstaat und seine Ordnung bekämpfen. Ein Beamter, der sich politisch betätigt, hat dabei jene Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung und seinem Amt ergeben. Für den dienstlichen und schulischen Bereich gilt allgemein, dass jede parteipolitische Betätigung untersagt ist.

Der Rechtsweg nach der Verwaltungsgerichtsordnung

Fast alle den Lehrer betreffenden Entscheidungen der dienstvorgesetzten Behörde stellen „Verwaltungsakte“ dar. Gegen jeden Verwaltungsakt können nach der Verwaltungsge- richtsordnung Rechtmittel eingelegt werden.

1.) eigentliche Rechtsmittel

a) Widerspruch ist einzulegen bei der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat (kein Dienstweg!). Wenn eine Rechtsmittelbelehrung dem Bescheid oder der Entschließung beigegeben ist, gelten für diese Einlegung des Widerspruchs die darin genannten Fristen; Sonst ist Widerspruch innerhalb eines Jahres möglich.

b) Klage beim Verwaltungsgericht: Wenn negativer Widerspruchsbescheid ergangen ist, kann sofort oder innerhalb eines Monats Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

c) Reagiert die Behörde auf den Widerspruch nicht, kann nach Ablauf von 3 Monaten seit Einlegung des Widerspruchs geklagt werden.

2.) Formlose Rechtsmittel

a) Gegenvorstellung

b) Aufsichtsbeschwerde

Beide sind weder an Frist noch an Form gebunden. Für die Behörde, an die sie gerichtet ist, besteht keine unbedingte Reaktionspflicht. Der Erfolg ist daher in der Regel meist gering. Wende dich in jedem Fall zunächst an die Rechtsabteilung des VBE oder einen Kreisvorsitzenden für Rechtsschutz, dessen Anschrift du in der Geschäftsstelle des VBE erfährst. Verwaltungsstreitigkeiten verursachen oftmals hohe Kosten, die der Verband aber nur dann für dich trägt, wenn er dem Verfahren vor Ingangsetzung zugestimmt hat. Beachte genau die dir gesetzten Fristen. je zeitiger du die Rechtsabteilung auf, desto größer ist deine Erfolgschance.

Aufsichtspflicht

Eine der wichtigsten Pflichten für dich als Lehrer/-in an der Schule ist die Beaufsichtigung der dir zur Erziehung und zum Unterricht anvertrauten Schüler. Der Staat veranlasst die Eltern durch Gesetz, ihre Kinder in die Schule zu schicken. Infolgedessen können die Eltern während der Unterrichtszeit ihrer Aufsichtspflicht über die Person ihres Kindes nicht genügen. Diese Verpflichtung fällt für die Unterrichtszeit dem Lehrer zu. Aufgrund der Aufsichtspflichtbist du gehalten, die Kinder vor Schaden und dritte Personen vor Schaden durch die Kinder (z. B. Radfahrer vor spielenden Kindern) zu bewahren.

Wichtigste Bestimmungen:

Deine Aufsichtspflicht beginnt ca. 15 Min. vor Unterrichtsbeginn (Anwesenheit in der Klasse), dies gilt auch für den Nachmittagsunterricht. Sie endet mit dem Weggang der Schüler aus der Schulanlage bzw. mit dem Einsteigen in den Schulbus. Es empfiehlt sich, dies bei kleineren Schülern zu üben und bei größeren öfters zu kontrollieren.
Der VBE hat im Rahmen seiner Schriftenreihe eine Broschüre C 8 zum Thema „Aufsichtspflicht der Lehrer/- innen“ herausgegeben. Diese eignet sich hervorragend als Arbeitsmaterial für die Schulrechtskunde sowie die Schulrechtsprüfung im Referendariat.
VBE-Mitglieder im Referendariat erhalten diese Schrift automatisch im Rahmen der VBE-Serviceleistungen automatisch zugeschickt.

Verletzung der Pflichten

Wenn du in diesem Amt die dir auferlegten Pflichten vernachlässigst oder verletzt, kannst du strafrechtlich, disziplinarrechtlich und zivilrechtlich belangt werden. Strafrechtlich kannst du auf Antrag des Staatsanwaltes verfolgt werden, wenn du nach der Sachlage unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze die erforderliche Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen hast.
Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr hat die Dienstentlassung kraft Gesetz zur Folge.
Dienstrechtliche und strafrechtliche Verantwortung sind voneinander unabhängig. Ungeachtet einer strafrechtlichen Verurteilung oder eines Freispruchs können deine Vorgesetzten, wenn du deine Dienstpflicht verletzt hast, gegen dich eine „Disziplinarmaßnahme“ verhängen oder gar ein „förmliches Disziplinarverfahren“ vor einem Disziplinargericht einleiten.

Disziplinarmaßnahmen sind:

Verweis (Tadel eines bestimmten Verhaltens) Geldbuße, Gehaltskürzung, Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt, Entfernung aus dem Dienst (Entlassung), Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts.
Gegen eine Disziplinarmaßnahme kannst du Beschwerde, gegen ein Urteil des Disziplinargerichtes Berufung einlegen. Du kannst auch die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen dich selbst beantragen, um dich vom Verdacht einer Dienstverletzung zu reinigen. Hierbei ist aber große Vorsicht geboten. Zivilrechtlich kannst du selbst wegen Dienstpflichtverletzung nicht belangt werden, sondern nur dein Dienstherr, das Land Baden-Württemberg. Von diesem kann der Geschädigte Ersatz verlangen.

An den Lehrer selbst kann (nicht muss) sich der Dienstherr nur halten, wenn jener vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat (Regress). Grob fahrlässig handelt, wer gleichgültig handelt oder dabei selbst einfache, nahe liegende Überlegungen nicht anstellt. Solltest du einmal in Schwierigkeiten geraten, so hast du als VBE-Mitglied jederzeit die Möglichkeit, dich mit allen Unterlagen an die VBE-Rechtsabteilung zu wenden. Hier wird dein Fall von Fachleuten untersucht, bearbeitet und bei den zuständigen Stellen auf Kosten des Verbandes vertreten.

Krankheit

Deine Dienstunfähigkeit Krankheit ist unter Angabe der voraussichtlichen Dauer umgehend dem Schulleiter und dem Seminar anzuzeigen (an Seminartagen nur am Seminar), damit dort sofort die notwendigen unterrichtsorganisatorischen Folgerungen gezogen werden können (Vertretung usw.). Die Vorlage eines ärztlichen Attestes ist spätestens nach einer Woche Erkrankung erforderlich, auf Verlangen des Vorgesetzten (Schulleiter) auch früher; die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses kann angeordnet werden. An den Schulen und am Seminar wird über jede/n Lehreranwärter/in ein Krankenblatt geführt, in welches alle Erkrankungen, auch eintägige, eingetragen werden.
Bei der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit können diese Eintragungen eine Rolle spielen, da bei dieser Gelegenheit neben der fachlichen Leistung auch die gesundheitliche Eignung des Beamten zu überprüfen ist.

Einsichtnahme in die Personalakte

Personalakten werden am Regierungspräsidium und beim Schulamt geführt. Die Personalakten beinhalten: Personalunterlagen (Lebenslauf, Zeugnisse, Ernennung, Urlaub), Dienstantritts- und Erkrankungsmeldungen, Beurteilungsberichte der Schulaufsichtsbeamten (ab 2. Lehramtsprüfung), eventuell Unterlagen über Disziplinarmaßnahmen (bei LAA: Missbilligung) Es dürfen keine Nebenakten geführt werden, deren Einsicht dir vorenthalten wird. Die Personalnachweise dürfen auch nicht mit geheimen Kennzeichen versehen sein. Du hast das Recht, jederzeit in Gegenwart eines von der Behörde beauftragten Beamten in deine Personalakten Einsicht zu nehmen und davon Abschriften anzufertigen. Das Recht auf Einsichtnahme ist ein persönliches Recht. Die Einsichtnahme durch ein von dir bevollmächtigtes Mitglied des Personalrates oder des VBE ist jedoch nicht ausgeschlossen. Der Beamte muss über Beschwerden oder Behauptungen jeder Art, die für ihn ungünstig oder ihm nachteilig werden könnten, vor ihrer Aufnahme in die Personalakte gehört werden. Die Äußerung des Beamten ist zu seiner Personalakte zu nehmen.

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