Der VBE informiert: Die Regelung zur abgesenkten Eingangsbesoldung (§ 23 LBesGBW) wurde unter der grün-roten Landesregierung durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 vom 18. Dezember 2012 festgelegt. Die Eingangsbesoldung für die Eingangsämter A 9 und A 10 wurde um 4 % abgesenkt und die bisherige Absenkung der Eingangsbesoldung in den höheren Eingangsämtern auf 8 % erhöht. Die neue grün-schwarze Landesregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag 2016 angekündigt, die Absenkung der Eingangsbesoldung (im Rahmen der Haushaltsvorgaben) bis zum Jahr 2022 schrittweise rückgängig zu machen. Der VBE fordert nach wie vor die sofortige und vollständige Rücknahme der abgesenkten Eingangsbesoldung und arbeitet daran auch im politischen Raum weiter.
Der VBE führt in Abstimmung und Zusammenarbeit mit dem BBW (Beamtenbund Baden-Württemberg) und seinem Dachverband dbb (Deutscher Beamtenbund) im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Richterbesoldung vom 5. Mai 2015 (Az.: 2 BvL 17/09 u. a.) Musterverfahren gegen die abgesenkte Eingangsbesoldung (§ 23 LBesGBW) in Baden-Württemberg. Hierfür stellen sich drei Kolleginnen und Kollegen aus unserem Bereich als Musterkläger zur Verfügung. Aktuell sind zwei Klagen beim Verwaltungsgericht Karlsruhe und beim Verwaltungsgericht Freiburg anhängig.
Wer ebenfalls von der abgesenkten Eingangsbesoldung betroffen ist und bis jetzt noch keinen Antrag gestellt hat, dem empfehlen wir, noch in diesem Jahr (d. h. spätestens bis zum 31.12.2016) einen Antrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation beim LBV zu stellen. Ein entsprechender Musterantrag befindet sich hier im Heft und auch auf der Homepage des VBE.
Wer entsprechend unserer Empfehlung bereits in 2015 einen entsprechenden Antrag/Widerspruch gestellt hat, muss keinen neuen Antrag stellen. Eine nochmalige Antragstellung / Widerspruchseinlegung für die nachfolgenden Haushaltsjahre ist nach aktueller Mitteilung des Finanzministeriums nicht erforderlich. Rechtsnachteile entstehen hierdurch nicht.
Wie wir bereits mitgeteilt haben, ist das Finanzministerium damit einverstanden, dass bereits eingereichte oder noch einzureichende Widersprüche, die die abgesenkte Eingangsbesoldung betreffen, bis zum Ausgang der benannten Musterverfahren einvernehmlich ruhend gestellt werden. Das bedeutet, dass die Anträge nicht beschieden werden. Dies hat den Vorteil, dass selbst wenn sich das Verfahren noch länger hinziehen sollte, der Anspruch nicht verjährt, es sei denn, dass der geltend gemachte Anspruch bereits bei der Geltendmachung verjährt oder verwirkt war. Also besser nicht zu lange warten.
Der Musterantrag steht unter www.vbe-bw.de/downloadbereich zum Download bereit.
Dirk Lederle, Referatsleiter Recht und Besoldung