Der VBE fordert die entsprechenden Landesbehörden auf, beim Masernschutzgesetz nachzubessern und sich auf praktikable und rechtskonforme Verfahren zu verständigen.
„Die Schulleitungen mussten in den letzten Jahren bereits eine Vielzahl von Aufgaben übernehmen, ohne hierfür entsprechende Entlastungen zu erhalten. Das Masernschutzgesetz bringt mit der Überprüfung des Impfstatus nun weiteren enormen Verwaltungsaufwand mit sich. Es ist nicht nachzuvollziehen, wie das Bundesministerium für Gesundheit über die Arbeitszeiten von Schulleitungen bestimmen kann. Der VBE ist nach wie vor der Auffassung, dass es sich bei der Kontrolle des Impfstatus um eine originäre Aufgabe des Gesundheitsamtes und nicht der Schulen handelt“, so Gerhard Brand, Landesvorsitzender des VBE Baden-Württemberg.
Masernschutzgesetz lässt viele Fragen offen
Der stellvertretende VBE Landesvorsitzende und Experte für Gesundheitsschutz Oliver Hintzen sieht darüber hinaus viele offen Fragen bezüglich der konkreten Umsetzung des Gesetzes. „Zunächst einmal handelt es sich bei den zu erhebenden Angaben um sensible medizinische Daten, die einer besonderen Sorgfaltspflicht unterliegen. Es ist aus datenschutzrechtlichen Gründen mehr als fragwürdig, ob Schulleitungen den Impfausweis tatsächlich sehen dürfen. Denn dieser gibt auch Informationen preis, die nichts mit der Masernimpfung zu tun haben. Völlig unverständlich ist die Eintragung personenbezogener medizinischer Daten in eine unverschlüsselte Datei, um diese dann ebenfalls unverschlüsselt ans Gesundheitsamt zu übermitteln. Wenn die Überprüfung des Masernschutzes schon an den Schulen hängen bleibt, dann ist auf eine einfache, datenschutzkonforme Handhabe zu achten. Hierbei ist sicherzustellen, dass die Kolleginnen und Kollegen in der Schulverwaltungssoftware per Mausklick einen aktiven Impfschutz eintragen können. Zugleich ist dringend zu klären, dass diese Daten nicht bei jedem Schulwechsel erneut erhoben werden müssen,“ so Hintzen.
Weiterführende Informationen:
Masern und kein Ende! – Vom Sinn und Unsinn einer Verwaltungsvorschrift.