Die Landesregierung hat in ihrer heutigen Kabinettssitzung grünes Licht für verschiedene Schulgesetzänderungen gegeben. Diese sehen unter anderem vor, den Einschulungsstichtag vorzuverlegen und die regionale Schulentwicklung weiterzuentwickeln.
Der VBE-Landesvorsitzende Gerhard Brand begrüßt die heute bekannt gegebenen Maßnahmen: „Den Einschulungsstichtag auf den 30. Juni vorzuverlegen entspricht dem Wunsch vieler Eltern. Es freut mich sehr, dass sich das Ministerium unserer Forderung anschließen konnte, den Stichtag nun stufenweise über drei Jahre vorzuziehen. Dies gibt den Kindergärten und Schulen genügend Luft, die Maßnahme organisatorisch sauber umzusetzen. Ausdrücklich zu begrüßen ist zudem die Gesetzesänderung zur regionalen Schulentwicklung. Sie beugt unnötigen Schulschließungen vor und ermöglicht passgenaue Lösungen vor Ort. Die Werkrealschule ist nach wie vor eine wichtige Stütze unseres Bildungssystems und bietet ein besonderes pädagogisches Angebot für Kinder mit praktischer Begabung. Der VBE wird sich auch weiterhin mit aller Kraft für den Verbleib der noch bestehenden Schulstandorte einsetzen.“
Hintergrund zu den Schulgesetzänderungen
Nach aktuell gültiger Rechtslage sind Kinder schulpflichtig, die bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben (reguläre Einschulung) oder die bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben und von den Eltern in der Grundschule angemeldet wurden (Auslösung der Schulpflicht durch die Eltern). Nach der Schulgesetzänderung ist der Stichtag für die reguläre Einschulung zum Schuljahr 2020/2021 der 31. August, zum Schuljahr 2021/2022 der 31. Juli und vom Schuljahr 2022/2023 an schließlich der 30. Juni. Das Kultusministerium schließt sich damit der VBE-Forderung vom Juli letzten Jahres an.
Mit der Schulgesetzänderung zur regionalen Schulentwicklung will die Kultusministerin die verbleibenden Haupt- und Werkrealschulen im Land stärken. Deren Zahl hat sich seit dem Schuljahr 2011/ 2012 von damals 829 Schulstandorten auf jetzt 253 reduziert. Nach der bisherigen Praxis erhalten Schulträger die Aufforderung, eine regionale Schulentwicklung einzuleiten, wenn die Mindestschülerzahl von 16 Schülerinnen und Schülern in der Eingangsklasse in zwei aufeinanderfolgenden Jahren unterschritten ist. Durch die Neuregelung soll eine solche Aufforderung künftig ausbleiben, wenn das Kultusministerium als oberste Schulaufsichtsbehörde feststellt, dass nur die betroffene Schule einen bestimmten Bildungsabschluss in zumutbarer Erreichbarkeit anbietet.