Mehrarbeitsunterricht (MAU) – der VBE ist für eine sinnvolle Regelung

Der VBE fordert beim Thema Mehrarbeitsunterricht (MAU):

Das Kultusministerium muss unverzüglich den gesetzlichen Spielraum nutzen und zu einer sinnvollen, den arbeitsorganisatorischen Erfordernissen des Schulbereichs und den berechtigten Interessen der Lehrkräfte entsprechenden Sonderregelung für die Abrechnung von Mehrarbeit (Mehrarbeitsunterricht – MAU) im Schulbereich zurückkehren.

Aus Sicht des VBE wäre eine sinnvolle Sonderregelung die Rückkehr zum monatlichen Abrechnungsverfahren. Der VBE vertritt diesen Standpunkt bereits seit mehreren Jahren, dass der Freizeitausgleich innerhalb des Monats gegeben werden sollte. Nachzulesen im VBE LEHRERHANDBUCH 2014, S. 569.


Rechtliche Grundlagen:

Seit Jahrzehnten galt für die Beantragung von Vergütung für MAU (Mehrarbeitsunterricht) die Sonderregelung für den Schulbereich, wonach abweichend von § 67 „Arbeitszeit“ des Landesbeamtengesetzes ausfallender eigener Unterricht lediglich innerhalb eines Kalendermonats als „Dienstbefreiung“ von angeordneter Mehrarbeit abgezogen (gegengerechnet) wurde. Dieser Gegenrechnungs- bzw. Abrechnungszeitraum wurde nun laut Schreiben der Regierungspräsidien an die Schulen auf das gesamte Schuljahr ausgeweitet. Begründet wurde diese Verlängerung des Abrechnungszeitraumes mit der Notwendigkeit, die Verwaltungspraxis an § 67 Landesbeamten- und § 65 Landesbesoldungsgesetz anzupassen, da die bisherige Praxis nicht gesetzeskonform gewesen sei. Da laut Landesbeamten- und Landesbesoldungsgesetz „Dienstbefreiung“ Vorrang vor der Vergütung von Mehrarbeit habe und Vergütung erst dann beantragt und bezahlt werden könne, wenn „Dienstbefreiung“ innerhalb eines Jahres nicht möglich gewesen sei, müsse der MAU-Abrechnungs- und Gegenrechnungszeitraum auf das gesamte Schuljahr ausgedehnt werden.

Im Schulbereich ist Dienstbefreiung grundsätzlich problematisch, weil im Schulbereich – anders als in anderen Verwaltungsbereichen – die Unterrichtsversorgung laut Stundenplan gesichert werden muss und nicht ohne weiteres Unterricht ausfallen kann, um Dienstbefreiung zu ermöglichen. Außerdem kann aufgrund des Fachlehrerprinzips der Unterricht von in Dienstbefreiung befindlichen Lehrkräften nicht ohne weiteres durch andere Lehrkräfte vertreten werden. Zumal auf diese Weise dann ja bei der vertretenden Lehrkraft Mehrarbeit anfallen würde, die weitere Dienstbefreiung zur Folge hätte usw.

„Dienstbefreiung“ ist im Schulbereich auch deswegen grundsätzlich problematisch, weil einzelne ausfallende Stunden eigenen Unterrichts nicht ohne Weiteres als „Dienstbefreiung“ und „Freizeitausgleich“ gewertet werden können, da diese Stunden ja kaum der eigenen Erholung oder der Erledigung privater Geschäfte dienen können.

Durch die Neuregelung werden bestimmte Lehrkräfte einseitig mit unvergüteter Mehrarbeit belastet, da die finanziellen Nachteile vor allem dann auftreten, wenn der ausfallende eigene Unterricht am Ende des Schuljahres liegt. Aufgrund dieser arbeitsorganisatorischen Problematik von Dienstbefreiung im Schulbereich greift hier die Ausnahmebestimmung in LBG § 67 (3) in besonderem Maße:

Landesbeamtengesetz § 67 Abs. 3
„Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern. Werden sie durch dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren; bei Teilzeitbeschäftigung vermindern sich die fünf Stunden entsprechend der Verringerung der Arbeitszeit. Ist Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, kann nach den Voraussetzungen des § 65 LBesGBW Mehrarbeitsvergütung gewährt werden …“ vgl. VBE LEHRERHANDBUCH 2014, S. 568.

Deshalb galt im Schulbereich seit über 40 Jahren die sinnvolle und angemessene Sonderregelung, dass ausfallender eigener Unterricht nur innerhalb des Kalendermonats von geleistetem Mehrarbeitsunterricht abgezogen wurde.

Anmerkungen der VBE Redaktion des VBE LEHRERHANDBUCHS:
Freizeitausgleich steht vor Mehrarbeit, erst wenn der Freizeitausgleich nicht möglich ist, kann Mehrarbeitsunterricht abgerechnet werden. Der Mehrarbeitsunterricht muss von der Schulleitung angeordnet sein. Die Schulleitung muss sich bei der Schulaufsicht informieren, ob dieser genehmigt wird und letztlich dann auch bezahlt wird. Die Schulleitungen sollten vorsichtig mit der Anordnung von MAU Stunden umgehen, denn Freizeitausgleich steht vor der Bezahlung von MAU.

Eine Sonderregelung für den Schulbereich wird vom Landesbeamtengesetz ermöglicht, denn in § 67 Absatz 3 heißt es ausdrücklich:

„Die Ministerien können für ihren Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung

1. für die Gewährung von Dienstbefreiung nach Satz 2
2. im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium zur Ermittlung der vergütungsfähigen Mehrarbeitszeiten nach Satz 3

abweichende oder ergänzende Regelungen treffen, wenn dies die besonderen arbeitsorganisatorischen Verhältnisse erfordern.“

Eine MAU-Sonderregelung ist also aus arbeitsorganisatorischen Gründen für den Schulbereich nicht nur dringend erforderlich, sondern auch gesetzlich zulässig!