Gesetzesänderung im Landesbeamtengesetz: 6-Monats-Frist für Antrag auf Versetzung in vorzeitigen Ruhestand

Zwei Senioren laufen auf einem Steg

Zum 1. Januar 2026 tritt eine Änderung des § 40 Landesbeamtengesetz (LBG) Baden-Württemberg in Kraft, die eine neue Antragsfrist für die Versetzung in den Ruhestand regelt. Diese Neuregelung betrifft sowohl den allgemeinen Antragsruhestand als auch den Antragsruhestand für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte. Die Gesetzesänderung betrifft nicht die tarifbeschäftigten Lehrkräfte.

Während die bisherige Gesetzesfassung (gültig bis 31. Dezember 2025) keine gesetzlich fixierte Frist für die Antragstellung enthielt, sieht die neue Fassung des § 40 LBG BW ausdrücklich vor, dass der Antrag auf Versetzung in den Antragsruhestand künftig mindestens sechs Monate vor dem gewünschten Ruhestandsbeginn gestellt werden muss.

Diese gesetzlich vorgeschriebene Vorlauffrist gilt für alle Anträge auf Ruhestand auf eigenen Wunsch, unabhängig davon, ob sie von schwerbehinderten oder nicht schwerbehinderten Beamten gestellt werden. Ziel der Neuregelung ist es, den Dienststellen eine bessere Planbarkeit und Vorbereitung auf den personellen Abgang zu ermöglichen.

Die übrigen Voraussetzungen für den Antragsruhestand bleiben unverändert. Auch Regelungen zu Versorgungsabschlägen oder zu besonderen Altersgrenzen wurden durch diese Änderung nicht modifiziert.

Nadine Possinger, VBE-Landesreferatsleitung Schwerbehinderung

Ekkehard Gabriel

Ekkehard Gabriel, Landesreferatsleitung Seniorinnen und Senioren