Behinderten-Pauschbetrag: Neues Nachweisverfahren ab 2026

Behinderten Pauschbetrag

Seit dem 1. Januar 2026 hat sich das Verfahren zum Nachweis einer Behinderung für steuerliche Zwecke geändert. Grundlage ist eine Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV). Betroffen sind alle Menschen mit Behinderungen, die den Behinderten-Pauschbetrag in ihrer Steuererklärung nutzen (je nach Höhe des Grades der Behinderung steht einer betroffenen Person ein festgelegter Betrag im Zuge der Einkommenssteuererklärung zu). Bisher reichte es aus, dem Finanzamt einen Feststellungsbescheid oder den Schwerbehindertenausweis vorzulegen.

Im Jahr 2026 wurde dieses Verfahren umgestellt: Bescheide, die ab dem 1.1.2026 erlassen werden, werden automatisch und ausschließlich elektronisch an das Finanzamt übermittelt.

Das zuständige Versorgungsamt sendet den neu festgestellten oder geänderten Grad der Behinderung direkt an die Finanzbehörde. Ein Einreichen von Unterlagen beim Finanzamt ist dann nicht mehr möglich.

Neuerung bei „Antragsstellung Schwerbehinderung“

Damit die elektronische Übermittlung funktioniert, muss im Schwerbehindertenantrag beim Versorgungsamt die persönliche Steuer-Identifikationsnummer angegeben werden. Im neuen Antragsformular (Neufeststellung und auch beim Änderungsantrag) können Sie diese elfstellige Steuer-ID direkt einfügen. Ohne diese Nummer können die Daten nicht weitergegeben werden – der Behinderten-Pauschbetrag kann dann nicht berücksichtigt werden.

Ihre Steuer-ID finden Sie zum einen auf dem Einkommensteuerbescheid oder auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung.

Was gilt für bereits bestehende Bescheide?

Für Bescheide oder Schwerbehindertenausweise, die vor dem 1. Januar 2026 ausgestellt wurden, bleibt alles wie bisher. Diese gelten weiterhin als Nachweis und können bzw. müssen beim Finanzamt eingereicht werden, um den Behinderten-Pauschbetrag wirksam geltend zu machen.

Nur Bescheide, die ab dem 1. Januar 2026 neu ausgestellt werden, werden automatisch digital übermittelt. Wer dementsprechend im Jahr 2026 eine Neufeststellung oder Änderung beantragt, muss daher unbedingt seine Steuer-ID angeben.

Bei Fragen hilft der VBE Ihnen sehr gerne weiter!

Autoren:

Nadine Possinger und Benjamin Possinger