Schreckgespenst EU-DSGVO: Was kommt auf Schulen zu?

Sogar einen Film gibt es zur EU-DSGVO, die ab dem 25. Mai auf Schulen zukommt. Die Umsetzung stellt die Schulen in Baden-Württemberg vor Herausforderungen. Ihr VBE Baden-Württemberg gibt einen Überblick, welche Pflichten auf Sie zukommen und welche Unterstützungsangebote das Kultusministerium für Sie bereit hält. Der VBE fordert angesichts der Aufgaben mehr Unterstützung für Schulleitungen und wird dies auch so gegenüber dem Kultusministerium kommunizieren.

Ab dem 25. Mai 2018 wird sie anwendbar, die EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO). Auch für Schulen beinhaltet das mitunter als „Bürokratie-Monster“ bezeichnete Gesetz neue Pflichten. Viele Schulleitungen, in deren Aufgabe die Umsetzung vor allem fällt, stehen nun vor einer Herausforderung. Ihr VBE versucht darzulegen, was auf Schulen zukommt und was Sie bei der Umsetzung beachten müssen. Bitte beachten Sie, dass die Hinweise, die Ihnen der VBE gibt, rechtlich nicht verbindlich sind.

Der erste und wichtigste Tipp von Ihrem VBE Baden-Württemberg ist das IT-Portal des Kultusministeriums, das nicht jeder Schulleitung bekannt ist. Deswegen der Hinweis darauf, da Sie hier auch die Handreichung des Kultusministeriums finden: Gehen Sie auf it.kultus-bw.de, dann auf „Datenschutz an Schulen“. Dort finden Sie nicht nur die Rechtsgrundlage, sondern auch Hinweise zur Umsetzung der EU-DSGVO, vorgefertigte Formulare, Informationen zu Fortbildungen und auch ein FAQ-Katalog, der häufige Fragen beantwortet. Es existiert ebenfalls eine Materialsammlung des Lehrerfortbildungsservers Baden-Württemberg, die jedoch nicht in allen Bereichen aktuell ist.

Was muss bei der EU-DSGVO beachtet werden und wo gibt es Unterstützung?

Als oberster Grundsatz für Datenverarbeitung gilt, dass personenbezogene Daten grundsätzlich nicht verarbeitet werden dürfen, es sei denn, dies ist durch eine Rechtsvorschrift erlaubt, oder die betroffene Person hat ihre Erlaubnis dazu erteilt. Während die Verarbeitung von Daten im Rahmen der normalen Schultätigkeiten wie Anmeldung von Schülerinnen und Schülern oder die Benotung rechtlich abgedeckt sind, muss bspw. für die Veröffentlichung von Bildern auf der Schulhomepage eine Einwilligung vorgelegt werden.

Welche Pflichten genau auf Sie zukommen, können Sie der folgenden Übersicht entnehmen. Sie finden dort ebenfalls Angaben, wo Sie weitere Informationen abrufen können. Die folgenden Informationen finden Sie auch in der Übersicht des Kultusministeriums über Pflichten von verantwortlichen Stellen. Online finden Sie ebenfalls eine Liste der Ansprechpartner an Kultusministerium, Regierungspräsidien und Staatlichen Schulämtern.

VBE fordert mehr Unterstützung für Schulleitungen

Klar ist: Das Kultusministerium hat sich bemüht, Hinweise und Handreichungen zur Verfügung zu stellen. Klar ist ebenfalls, dass die rechtlichen Auswirkungen der EU-DSGVO noch nicht letztgültig absehbar sind und die Gerichte hierzu noch Urteile fällen werden. Dennoch ist der VBE Baden-Württemberg der Ansicht, dass Schulleitungen bei der Umsetzung der EU-DSGVO nicht ausreichend unterstützt werden. Ihr VBE wird sich deswegen mit dem Kultusministerium in Verbindung setzen und auf die Beantwortung drängender Fragen pochen. Wir hoffen dennoch, dass Ihnen diese Liste bei Ihrer Arbeit an der Schule ein Stück weiterhilft.

Dass die EU-DSGVO nicht nur Schulen Probleme macht, hat mittlerweile aber auch die Bundeskanzlerin bemerkt. Laut einer CDU-Pressemeldung will die Bundeskanzlerin die Regelungen der EU-DSGVO nochmals überprüfen lassen. Die CDU-Fraktion schlägt vor, die EU-DSGVO nochmals zu evaluieren und auf Fehlentwicklungen zu überprüfen. Sie ist auch der Ansicht, dass der Blick nach Österreich helfen kann. Dort wurde die Datenschutzgrundverordnung schlank, nachvollziehbar aber trotzdem konform mit EU-Recht ausgestaltet.

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