Das Kultusministerium hat heute die Handreichung zum Masernschutzgesetz veröffentlicht. Der VBE erkennt die Wichtigkeit, sich dem Thema Masernschutz anzunehmen, jedoch darf die Umsetzung nicht zu Lasten der Schulen gehen.
„Es ist absolut richtig, dass die Politik den Masernschutz in den Blick genommen hat. Sie sollte sich jedoch genau überlegen, wie viel Mehrarbeit sie den Schulen noch auflasten will. Die drastische Zunahme an Aufgaben stellt die Schulen ohnehin bereits vor erhebliche Herausforderungen und lässt ihnen immer weniger Zeit für ihr eigentliches Kerngeschäft, dem Unterrichten. Nun sollen sich die Schulen auch noch darum kümmern, dass die Kinder geimpft sind. Hier darf die Frage erlaubt sein, warum man diese Aufgabe nicht komplett dem Gesundheitsamt überlassen hat. Nun wird den Schulleitungen eine weitere Aufgabe übergestülpt, die insbesondere für großen Schulen einen enormen Mehraufwand bedeutet. Wir müssen aufpassen, dass die Schulen nicht zum permanenten Reparaturbetrieb der Gesellschaft werden und sollten ihnen stattdessen wieder mehr Zeit für die Bildung unserer Kinder lassen“, so Gerhard Brand, Landesvorsitzender des VBE Baden-Württemberg.
Hintergrundinfos
Dem Kultusministerium zufolge sind die Schulleitungen mit dem am 1. März 2020 in Kraft tretenden Masernschutzgesetz verpflichtet, den Masernschutz aller Schülerinnen und Schüler zu überprüfen, unabhängig davon, ob diese neu an die Schule kommen oder bereits an der Schule sind. Zudem sind alle Lehrkräfte und das gesamte weitere Schulpersonal zu überprüfen. Eine Ausnahmeregelung besteht dabei für Personen, die vor dem 31. Dezember 1970 geboren sind, diese sind vom Impfnachweis befreit.
Laut Masernschutzgesetz müssen alle Schulkinder und Lehrkräfte, die bereits an der Schule sind, bis zum 31. Juli 2021 den Impfnachweis führen. Schülerinnen und Schüler, die sich neu an eine Schule anmelden, müssen spätestens vor Beginn des ersten Schultags den Nachweis vorlegen. Bei Neueinstellungen von Lehrkräften in den Schuldienst überprüfen die Regierungspräsidien als personalführende Stellen, ob ein Impfnachweis vorliegt.
Wie ist der Impfnachweis zu führen?
Neben dem Impfausweis beziehungsweise Impfpass kann ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Anlage zum Untersuchungsheft für Kinder, einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern dokumentieren. Gültig ist zudem ein ärztliches Zeugnis, das eine Immunität gegen Masern bescheinigt.
Wer den Impfnachweis bereits an einer anderen Schule oder Kita geführt hat oder eine Bestätigung vom Gesundheitsamt vorliegen hat, kann auch diese Dokumente verwenden. Wer aufgrund einer medizinischen Kontraktion nicht geimpft werden kann, muss ein entsprechendes ärztliches Zeugnis vorlegen.
Was passiert, wenn kein Impfnachweis vorliegt?
Schulleitungen dürfen Schülerinnen und Schüler, die der gesetzlichen Schulpflicht unterliegen, nicht wegen des fehlenden Nachweises vom Schulbesuch ausschließen. Allerdings sind die Schulleitungen verpflichtet, in solchen Fällen das Gesundheitsamt zu informieren.
Bei Lehrerinnen und Lehrern, die sich im Schuldienst befinden und einen Impfnachweis verweigern, regelt das Gesundheitsamt mögliche Geldbußen oder Tätigkeitsverbote. Lehrkräfte, die neu in den Schuldienst eintreten wollen und keinen Impfnachweis vorlegen, werden von der Einstellung ausgeschlossen. Die oberste Landesgesundheitsbehörde kann allgemeine Ausnahmen vom Beschäftigungs- beziehungsweise Tätigkeitsverbot zulassen, wenn es zu einem Lieferengpass von Impfstoffen mit einer Masernkomponente kommt.
Handreichung des Kultusministeriums zur Umsetzung des Gesetzes für den Schutz vor Masern.
Merkblatt „Wie weise ich Masern-Impfungen oder Masern-Immunität nach?“
Bundesgesetzblatt: Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention.