Handys an Schulen in Baden-Württemberg – Ordnung schaffen ohne Haftungsfalle

Smartphones gehören zur Lebenswirklichkeit von Kindern und Jugendlichen – und damit auch unweigerlich zum Schulalltag. In Baden-Württemberg entwickelt sich der Umgang mit privaten mobilen Endgeräten jedoch zunehmend zu einem Problemfeld, das weit über pädagogische Fragen hinausgeht. Lehrkräfte geraten immer häufiger in eine rechtliche Grauzone, in der sie einerseits für Ordnung sorgen sollen, andererseits aber persönliche Haftungsrisiken tragen.

 

Ob Handyverbot, Einsammeln im Unterricht oder Ablage in sogenannten Handyhotels: Was vielerorts als pragmatische Lösung verkauft wird, entpuppt sich bei genauerem Hinsehen als strukturelles Problem. Denn klare landesweite Vorgaben fehlen – und die Verantwortung wird nach unten durchgereicht.

Rechtlich stützen sich Schulen in Baden-Württemberg häufig auf § 23 des Schulgesetzes (SchG). Kurz vor Weihnachten, am 10.12.2025, hat der Landtag den neuen § 23 Absatz 2b SchG beschlossen, der die Handynutzung an Schulen betrifft. Wer aber nun erwartet, dass das Schulgesetz einen rechtlichen Rahmen für die Nutzung und die Nutzungsbeschränkung des Handys in der Schule gibt, wird enttäuscht. Die neue gesetzliche Vorschrift überträgt die Verantwortung für die Regelung der Nutzungsmöglichkeiten, Nutzungseinschränkungen und Nutzungsverbote weitgehend den Schulen. Sie erhalten einen Spielraum für die Festlegung der Handyregeln, den diese nach dem Willen des Gesetzgebers alters- und entwicklungsangemessen im Rahmen der Schulordnung füllen sollen.

Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die Schulordnung einzuhalten und die private Handynutzung kann dort eingeschränkt oder untersagt werden. Daraus wird jedoch häufig mehr abgeleitet, als das Gesetz tatsächlich hergibt.

Zwar kann die kurzfristige Wegnahme eines Handys zur Unterbindung einer akuten Unterrichtsstörung als erzieherische Maßnahme zulässig sein. Spätestens dann jedoch, wenn Geräte über längere Zeit verwahrt werden – etwa bis zum Ende des Schultags, kann es rechtlich sehr schnell sehr schwierig werden. Probleme können sich auch dann ergeben, wenn das Handy in der Verwahrung beschädigt wird oder sogar abhanden kommt. Dennoch ist genau diese Praxis an vielen Schulen alltäglich.

Der Gesetzgeber hat in der neuen Regelung festgelegt, dass ein Mobilgerät längstens bis zum Unterrichts- oder Veranstaltungsende am fraglichen Tag einbehalten werden darf.

Mit der Wegnahme eines Smartphones übernehmen Lehrkräfte faktisch die Obhut über fremdes Eigentum und rechtlich die Verantwortung. Dabei geht es längst nicht mehr um geringwertige Gegenstände. Moderne Smartphones haben nicht selten einen Wert von mehreren hundert oder sogar über tausend Euro. Kommt es zu Verlust, Beschädigung oder Diebstahl, stehen Lehrkräfte schnell im Fokus elterlicher Forderungen.

Besonders problematisch: In Baden-Württemberg existiert keine landesweit einheitliche Verwaltungspraxis, die Lehrkräfte bei solchen Maßnahmen eindeutig von der Haftung freistellt. Zwar sind Beamte und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst an sich im Rahmen der Amtshaftung durch das Land Baden-Württemberg vor einer Haftung geschützt. Ob das Land aber tatsächlich eintritt oder ob eine Lehrkraft persönlich in Anspruch genommen wird, bleibt oft eine Frage des Einzelfalls – und damit unkalkulierbar. Und auch im Falle eines Eintritts des Landes in die Haftung ist in Einzelfällen ein Rückgriff gegen den Beschäftigten denkbar.

Umso besser also, wer VBE-Mitglied ist, denn die Mitgliedschaft enthält für genau solche Fälle auch eine Diensthaftpflichtversicherung, die gegebenenfalls einspringen kann.

Sogenannte Handyhotels sollen Ordnung schaffen und Lehrkräfte entlasten. In der Praxis bewirken sie jedoch häufig das Gegenteil. Entscheidend ist nicht die äußere Form der Aufbewahrung, sondern die Frage der Verbindlichkeit. Wird die Abgabe verpflichtend angeordnet, übernimmt die Schule die Verantwortung für die Geräte und muss damit eine sichere Verwahrung und Herausgabe gewährleisten.

Bei der Beschaffung solcher Systeme ist unbedingt darauf zu achten, dass diese abschließbar sind. Am besten wäre, wenn nicht mehrere Personen Zugriff haben, damit sich im Schadensfall nachvollziehen lässt, was passiert ist.
Hat nur die Klassenlehrkraft den Schlüssel für das Hotel, muss diese auch dafür sorgen, dass jeder Schüler und jede Schülerin nur das eigene Handy aus dem Hotel nehmen kann.

Hinzu kommen datenschutzrechtliche Aspekte, die im schulischen Alltag häufig unterschätzt werden. Smartphones enthalten hochsensible personenbezogene Daten. Bereits die Möglichkeit der Einsichtnahme kann problematisch sein, etwa wenn Benachrichtigungen auf dem Display erscheinen oder Geräte unbeaufsichtigt sind, weshalb eine blickdichte Aufbewahrung grundsätzlich solchen Systemen mit Sichtscheibe vorzuziehen sind.

Ein häufiges Argument lautet: ‚Das machen doch alle Schulen so.‘ Doch gängige Praxis ersetzt keine Rechtsgrundlage. Weder ein Beschluss der Gesamtlehrerkonferenz noch langjährige Übung schützen Lehrkräfte vor Haftungsfragen. Wer Handys einsammelt, tut dies häufig auf eigenes Risiko. Genau hier liegt das Kernproblem: Der Dienstherr zieht sich zurück, während Lehrkräfte die Konsequenzen tragen.

Der VBE sieht das Kultusministerium Baden-Württemberg in der Pflicht. Es kann nicht Aufgabe einzelner Lehrkräfte oder Schulen sein, rechtliche Risiken auszubalancieren. Ordnung im Unterricht ist notwendig – aber sie darf nicht durch Haftungsdruck erkauft werden. Es braucht also klare, rechtssichere Vorgaben, pädagogisch tragfähige Konzepte und eine eindeutige Haftungsfreistellung für Lehrkräfte.

Der VBE fordert:

  • Keine verpflichtende Verwahrung privater Smartphones durch Lehrkräfte
  • Klare landesweite Regelungen zum Umgang mit Handys an Schulen
  • Eindeutige Haftungsfreistellung bei dienstlich angeordneten Maßnahmen
  • Rechtssicherheit statt Grauzonen und Einzelfallentscheidungen
  • Vorrang pädagogischer Konzepte vor repressiven Maßnahmen

Fazit: Rechtssicherheit ist keine Nebensache – sie ist Voraussetzung für guten Unterricht und für den Schutz der Lehrkräfte und das ist Aufgabe des Dienstherren.

Praxistipp:

  • Wenn Sie als Lehrkraft (oder Schulleitung) ein Handy als pädagogische Maßnahme in Verwahrung nehmen, müssen Sie dafür sorgen, dass es sicher (am Besten in einem abgeschlossenen Behältnis) aufbewahrt wird und weder beschädigt werden noch abhanden kommen kann. Zudem muss die Lehrkraft (oder Schulleitung) auch daran denken, dass das Handy wieder an die Schülerin oder den Schüler zurückgegeben wird.
  • In der Vergangenheit gab es Unsicherheiten wie lange ein eingezogenes Handy eingezogen bleiben kann. Die neue schulrechtliche Regelung setzt hier deutliche Grenzen: Neuerdings ist die Einziehung längstens bis zum Unterrichts- oder Veranstaltungsende am fraglichen Tag erlaubt.
    Für den Fall, dass bereits eine wiederholte Einziehung nicht zu einer Verhaltensänderung beim Schüler oder der Schülerin geführt hat, wird in der Neuregelung festgelegt, dass die Rückgabe auch an die Erziehungsberechtigten erfolgen kann.
  • Empfehlenswert ist, dass die Rückgabe des Handys quittiert wird.
  • Schülerinnen und Schüler haben grundsätzlich selbst die Verantwortung für die Wertgegenstände, die sie in die Schule bringen. Soweit es in der Schule Regeln gibt (Schulordnung), die die Verwahrung eines Handys regeln und die der Schülerin oder dem Schüler die Zugriffsmöglichkeit auf das Mobilgerät nimmt, muss diese Verwahrung sicher sein.
  • Wird ein von der Lehrkraft eingezogenes Handy unverschlossen aufbewahrt und dabei entwendet, dann ist meist von einer Haftung der Lehrkraft auszugehen.
  • Aber auch wenn es verschlossen aufbewahrt und dennoch entwendet wird, stellt sich die Frage, ob die Lehrkraft bei der Verwahrung fahrlässig gehandelt hat. Empfehlenswert ist stets eine sichere Verwahrung, wie im Sekretariat, z. B. im Safe der Schule oder in einer anderen vergleichbar sicheren Aufbewahrungsmöglichkeit. Nicht zu empfehlen ist die Verwahrung in einem verschlossenen Behältnis, das leicht zu knacken ist und sich z. B. in einem Raum befindet, zu dem sehr viele Personen Zutritt haben. Hier könnte man sehr schnell von Fahrlässigkeit der Lehrkraft ausgehen, gerade wenn eine sicherere Verwahrung möglich und zumutbar gewesen wäre.
  • Missachtet die Schülerin oder der Schüler die Handyregeln der Schulordnung, so besteht wie bisher auch weiterhin die Möglichkeit, diese Verfehlung als § 90 -Maßnahme zu sanktionieren.
  • Ist beispielsweise in der Schulordnung geregelt, dass Schülerinnen und Schüler das Handy ausgeschaltet in ihre Tasche stecken müssen, sollte es auch ein Schließfach für die Benutzung der Schülerinnen und Schüler geben.
  • Die Schule kann nicht grundsätzlich die Mitnahme der Mobilgeräte in die Schule verbieten. Sie kann lediglich die Nutzung im Unterricht und in außerunterrichtlichen Veranstaltungen verbieten.
  • Aus Gründen des Datenschutzes darf eine Lehrkraft niemals gegen den Willen des Schülers oder der Schülerin sein oder ihr Handy durchsuchen oder Inhalte auf dem Handy ansehen. Auch dann nicht, wenn der Verdacht besteht, dass der Schüler oder die Schülerin bei einer Klassenarbeit oder Prüfung geschummelt hat.
    Soweit der Verdacht besteht, dass auf dem Handy strafbare Inhalte, wie z.B. verbotene pornografische oder volksverhetzende Inhalte, gespeichert werden, ist die Polizei hinzuzuziehen. Es ist ebenfalls nicht zu empfehlen und kann strafbar sein, sich zur Beweissicherung o.ä. von den Schülern oder Schülerinnen strafbare Inhalte auf das eigene Mobiltelefon weiterzuleiten.
  • Sobald Sie an Ihrer Schule die Handyregelung neu regeln wollen, können Sie auf die Mustervorlagen des Kultusministeriums auf dessen Homepage zurückgreifen.