Im Dezember 2024 hatte der VBE seinen Mitgliedern geraten, wegen der amtsangemessenen Besoldung Widerspruch einzulegen. Das LBV wertete diese Widersprüche nun als Anträge auf eine amtsangemessene Besoldung. Anders als zuvor wurden diese Verfahren aber nicht mehr bis zu einer abschließenden Entscheidung der bereits eingereichten Musterklagen ruhend gestellt. Das LBV beginnt vielmehr, die Anträge negativ zu bescheiden. Gegen diesen Ablehnungsbescheid ist der Widerspruch das richtige Rechtsmittel.
Bei den Widersprüchen gegen die amtsangemessenen Besoldung ging es insbesondere darum, dass das Abstandsgebot zur Sozialhilfe und das Abstandsgebot der Besoldungsgruppen untereinander nicht verfassungsgemäß sind. So bleibt die prozentuale Erhöhung der Besoldung weit hinter der zum Januar 2024 erfolgten Erhöhung des Bürgergelds zurück. Daher ist das verfassungsrechtlich gebotene Mindestabstandsgebot der untersten Besoldungsgruppen zum Bürgergeld stark gefährdet. Da sich auch die Besoldungsgruppen voneinander unterscheiden müssen, wirkt sich dieser Umstand auch auf den gehobenen oder höheren Dienst und somit auf Sie aus.
Im November 2024 gab es außerdem eine Besoldungserhöhung um einen Sockelbetrag, die das Besoldungsgefüge und den verfassungsrechtlich gebotenen Abstand untereinander beeinträchtigte.
Zudem orientiert sich der Landesgesetzgeber künftig bei der amtsangemessenen Besoldung an einem neuen Familienbild. Er geht nun davon aus, dass es neben dem Hauptverdiener noch einen Nebenverdiener im Beamtenhaushalt gibt. Es wird ein fiktives Partnereinkommen berechnet und so das Abstandsgebot zur Sozialhilfe künstlich aufrechterhalten.
Ablehnungsbescheide
Das LBV wertete diese Widersprüche aus dem Dezember 2024 nun als Anträge auf eine amtsangemessene Besoldung. Anders als in den vergangenen Jahren wurden diese Verfahren aber nicht mehr bis zu einer abschließenden Entscheidung der bereits eingereichten Musterklagen ruhend gestellt. Das LBV beginnt vielmehr seit Mitte Mai, diese Anträge negativ zu bescheiden. Gegen diesen Ablehnungsbescheid ist der Widerspruch das richtige Rechtsmittel.
Wir empfehlen Ihnen, zur Wahrung Ihrer verfassungsmäßigen Rechte unbedingt Widerspruch einzulegen. Um Sie dabei bestmöglich zu unterstützen, haben wir in der Anlage einen Musterwiderspruch beigefügt. Diesen können Sie um Ihre persönlichen Daten und das Eingangsdatum Ihres Ablehnungsbescheids ergänzen und Widerspruch einlegen.
Allgemeines
Maßgeblich für die fristgerechte Widerspruchseinlegung ist der Eingang des Bescheids bei Ihnen. Danach haben Sie einen Monat Zeit, um Widerspruch einzulegen. Für die Einhaltung der Widerspruchsfrist kommt es auf den rechtzeitigen fristgemäßen Eingang des Widerspruchs (nicht das Absenden) an.
Wenn Sie Widerspruch einlegen, sollten Sie das entweder schriftlich und per Briefpost tun. Schriftform heiß immer mit Unterschrift und im Original. Oder Sie nutzen beim LBV die Möglichkeit, Widersprüche formwirksam über das Kundencenter mit der Funktion ‚Mitteilungen‘ zu versenden.
