Wie in den vergangenen Jahren möchten wir Sie wieder dabei unterstützen, Ihre Rechte geltend zu machen und Widerspruch gegen unterschiedliche Sachverhalte einzulegen. Wieder sind diese Widersprüche und Anträge (mit Ausnahme des Widerspruchs gegen die Kostendämpfungspauschale) noch im Haushaltsjahr 2025, also bis spätestens 31.12.2025, zu erheben, beziehungsweise geltend zu machen.
Soweit Sie Ihre Ansprüche geltend machen wollen, können Sie sich für die Musterschreiben gerne an unseren Mitgliederservice wenden.
Am 19.11.2025 wurde die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17.9.2025 veröffentlicht, nach der die Besoldungsordnung A der Berliner Landesbeamten im Zeitraum 2008 bis 2020 als weit überwiegend verfassungswidrig gesehen wurde. Durch diese Entscheidung erweitert das BVerfG die bereits bestehenden Prüfkriterien für die Bewertung der amtsangemessenen Besoldung, was auch für die verfassungsrechtliche Bewertung der Besoldung in Baden-Württemberg eine Rolle spielen kann.
Nach erster Prüfung gehen wir weiterhin davon aus, dass die derzeitige Besoldung in Baden-Württemberg, insbesondere aufgrund der Berücksichtigung des Partnereinkommens, verfassungswidrig ist. Daher empfehlen wir auch weiterhin die Geltendmachung der amtsangemessenen Besoldung.
Die entsprechenden Anträge, die wir vor einem Jahr bezüglich des BVAnp-ÄG 2024/2025 empfohlen hatten, wurden, wie wir ihn schon mitgeteilt haben, inzwischen abschlägig beschieden Das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) war zwischenzeitlich dazu übergegangen, die vielfach eingelegten Widersprüche auch mit einem Widerspruchsbescheid zu bescheiden. Davon ist nun das LBV abgekommen, nachdem die oben genannte Entscheidung des BVerfGs veröffentlicht worden ist.
Für die bereits beschiedenen Widerspruchsbescheide empfehlen wir weiterhin die Klage.
Welcher Widerspruch oder Antrag für Sie nun konkret in diesem Jahr geeignet ist, entnehmen Sie den nachfolgenden Ausführungen:
I. Amtsangemessene Besoldung und Versorgung
1. Beamte im aktiven Dienst
Wie in den vorangegangenen Jahren empfehlen wir Ihnen die haushaltsnahe Geltendmachung der amtsangemessenen Besoldung, das heißt, um entsprechende Antragstellungen bis zum 31.12.2025 (beim LBV eingehend).
Diese Empfehlung gilt auch für die Beamtinnen und Beamten, die einen entsprechenden Antrag bereits im letzten Haushaltsjahr gestellt hatten, auch dann, wenn dieser zwischenzeitlich abschlägig beschieden oder sogar bestandskräftig geworden ist. Zudem gilt die Empfehlung auch für die Beamtinnen und Beamten, die bereits Klage eingereicht haben.
2. Pensionäre
Die jüngsten Änderungen im Besoldungsrecht erfassten weder im vergangenen Jahr, noch im Jahr 2022 Regelungen für Pensionäre. Dies wurde damit begründet, dass eine Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der Versorgung durch das Bundesverfassungsgerichts immer noch aussteht.
Aus diesem Grund empfehlen wir den Seniorinnen und Senioren weiterhin die Geltendmachung der amtsangemessenen Versorgung.
III. Kostendämpfungspauschale
Wir hatten Sie ja bereits im Frühjahr des letzten Jahres darüber informiert, dass nach dem Bundesverwaltungsgericht die bisherige Rechtsgrundlage für die Kostendämpfungspauschale verfassungswidrig ist. Vor etwa einem Jahr hatte der Landesgesetzgeber diese für die Vergangenheit fehlende Rechtsgrundlage rückwirkend durch eine neue gesetzliche Grundlage ersetzt. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hatte zwar am 16.7.2025. entschieden, dass diese Neuregelung nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstößt. Diese Entscheidung ist aber noch nicht rechtskräftig.
Wir haben aber weiterhin Zweifel an der Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Regelung und empfehlen Ihnen auch weiterhin, Widerspruch gegen die Kostendämpfungspauschale einzulegen.
Allgemeines
Egal von welchen Sachverhalten aus dem Bereich Besoldung oder Versorgung Sie betroffen sind: Sollten Sie unsicher sein, ob sich ein Widerspruchsverfahren in Ihrem Fall lohnt, empfehlen wir, diesen einfach einzulegen. Wichtig ist dabei nur, dass die Frist (31.12.2025) gewahrt bleibt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den rechtzeitigen fristgemäßen Eingang (nicht das Absenden) an.
Bei der Kostendämpfungspauschale richtet sich die Widerspruchsfrist nach dem Eingang des Beihilfebescheids.
Ein Widerspruch lässt sich schnell zurückziehen, wenn er unbegründet sein sollte. Ihn nachträglich zu erheben, ist nur in sehr wenigen Fällen möglich.
Wenn Sie Widerspruch einlegen, sollten Sie das unbedingt schriftlich und per Briefpost tun. Schriftform heiß immer mit Unterschrift und im Original.
Beim LBV besteht inzwischen die Möglichkeit, Widersprüche auch formwirksam über das Kundencenter via der Funktion Mitteilungen zu versenden.
Sollten Sie Rückfragen haben, melden Sie sich gerne bei uns!
Unser Versprechen: Der VBE bleibt für Sie dran!
