Grad der Behinderung (GdB): Das sollten Lehrkräfte wissen

Wer aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen dauerhaft im Alltag beeinträchtigt ist, kann einen Grad der Behinderung (GdB) feststellen lassen – eine wichtige Grundlage für Nachteilsausgleiche, etwa im Schulbereich. Der VBE erläutert, wie der GdB ermittelt wird, welche Rechte damit verbunden sind und was Lehrkräfte beachten sollten.

Eine Behinderung liegt vor, wenn die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben aufgrund von körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

Die Ermittlung des Grades der Behinderung (GdB) erfolgt in Deutschland durch das Versorgungsamt auf Basis von medizinischen Gutachten und unter Berücksichtigung von sozialen und psychischen Faktoren. Der GdB gibt an, in welchem Ausmaß eine Person in ihrer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt ist.

Der GdB wird auf einer Skala von 0 bis 100 in Zehnerschritten festgelegt. Ein GdB von 0 bedeutet, dass keine Beeinträchtigung vorliegt, während ein GdB von 100 eine schwerste Behinderung darstellt. Der GdB kann auch zeitlich begrenzt oder befristet festgestellt werden, wenn eine vorübergehende Behinderung vorliegt oder sich die Beeinträchtigung durch Therapie oder Rehabilitation verbessern kann.

GdB feststellen: Antrag bei Versorgungsamt oder Landratsamt stellen

Um den GdB festzustellen, stellen die Betroffenen einen Antrag beim zuständigen Versorgungsamt bzw. Landratsamt. Zur Beschleunigung des Antrages sollten durch den Antragssteller umfassende ärztliche Untersuchungsergebnisse beigefügt werden.

Nach Antragstellung prüft das Versorgungsamt/Landratsamt einen eventuell festzustellenden Behinderungsgrad anhand der Versorgungsmedizinischen Verordnung“ des Bundes. Darin werden zahlreiche Erkrankungen und Beeinträchtigungen detailliert und oftmals auch abgestuft aufgelistet und mit dementsprechend vorgesehenen GdB verknüpft. Irrtümlicherweise wird immer wieder davon ausgegangen, dass bei mehreren zu berücksichtigenden Beschwerden die einzelnen GdB einfach aufsummiert werden. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Versorgungsamt/Landratsamt geht stets vom höchstmöglichen GdB aus und untersucht, ob durch weitere Aspekte eine Erhöhung des GdB erfolgen muss. Es findet somit eine Einzelbetrachtung aller gesundheitlicher Nachteile statt und die Prüfung des GdB erfolgt unter der Fragestellung, inwieweit jede weitere Beeinträchtigung das Ausmaß der Behinderung erhöht. Als Folge dieses Entscheidungsgrundsatzes ist also für alle Antragsstellenden wichtig, beim Antrag bereits die Auswirkungen und damit verbundenen Beeinträchtigungen im Alltag möglichst detailliert zu beschreiben und durch ärztliche Atteste bestätigen zu lassen.

Wird einem Antrag stattgegeben, erhält die betroffene Person nicht automatisch eine lebenslange Festlegung des GdB. Je nach Erkrankung kann es sich auch um eine befristete Zuordnung handeln, da sich das Ausmaß einer Behinderung, also die Einschränkung an der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, verbessern oder auch verschlechtern kann. Lassen Sie sich in jedem Fall vor Einreichung eines sogenannten Neufeststellungsantrags (Überprüfung bei bestehender Behinderung, ob der GdB noch passend ist) von uns beraten, um von vorneherein einer möglichen Herabstufung des GdB entgegenzusteuern. Jeder Fall ist individuell verschieden: ausgehend von der Einschätzung des behandelnden Arztes sowie der Fragestellung, was eine angestrebte Erhöhung tatsächlich bringen würde, gilt es stets eine Neufeststellung gut zu planen und zu bedenken.

Grad der Behinderung: Diese Abstufungen gibt es

Die vom Versorgungsamt/Landratsamt festgestellte Behinderung hat unterschiedliche Konsequenzen bzw. Einteilungen zur Folge: In Deutschland gilt eine Person ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 als schwerbehindert im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB IX). Dies bedeutet, dass die betroffene Person einen Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis hat, der verschiedene Nachteilsausgleiche im schulischen Kontext mit sich bringt. Dazu gehören beispielsweise besondere Kündigungsschutzregelungen oder besondere Rücksichtnahme bei Abordnungen oder Versetzungen. Zudem gibt es Steuerermäßigungen, Ermäßigungen bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, mögliche Deputatsreduktionen, Befreiung von Mehrarbeit, Berücksichtigung der gesundheitlichen Nachteile in Einstellungsverfahren oder Funktionsstellenbesetzungen und weiteres.

Mit einem Grad der Behinderung von 30 bzw. 40 gilt man in Deutschland als „behindert“. Diese Personengruppe kann sich gemäß SGB IX den schwerbehinderten Menschen von der Agentur für Arbeit gleichstellen lassen. Dies ist vor allem für angestellte Lehrkräfte von großer Bedeutung. Bei verbeamteten Lehrkräften wird der Antrag auf Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit in der Regel abgelehnt, da der Arbeitsplatz nicht gefährdet ist. In den einzelnen Schulämtern werden Lehrkräfte mit einem GdB von mindestens 30 auch ohne offizielle Gleichstellung in der Inklusionsvereinbarung berücksichtigt. Das bedeutet, dass die Betroffenen, bis auf die Stundenreduktion, nahezu die gleichen Vorteile wie eine schwerbehinderte Person ab einem GdB von 50 haben.

Die Schulleitungen müssen vor der Planung des neuen Schuljahres ein Teilhabegespräch mit allen schwerbehinderten und gleichgestellten Lehrkräften an ihrer Schule führen. Das entsprechende Formular für das Teilhabegespräch befindet sich auf der Homepage der Schwerbehindertenvertretung der staatlichen Schulämter.

Gemäß § 208 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen (ab einem GdB von 50) Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub. Gleichgestellte Personen erhalten diesen Zusatzurlaub leider nicht.

Im Schulbereich wird dieser Nachteilsausgleich in Form einer Deputatsermäßigung gewährt. Für vollzeitbeschäftigte schwerbehinderte Beamte gilt die Staffelung in § 6 Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung (Lehrkräfte-ArbeitszeitVO). Diese Regelung findet auch auf Tarifkräfte nach TV-L und TVÖD Anwendung. Bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften wird die Deputatsermäßigung anteilig gewährt.

Folgende Tabelle zeigt Ihnen die Ermäßigungsstunden bei vollem Deputat:

Grad der Behinderung GdB Ermäßigungsstunden
GdB 50 und 60 2
GdB 70 und 80 3
GdB 90 und 100 4

Es gibt zudem die Möglichkeit „befristete zusätzliche Ermäßigungsstunden nach § 6 Absatz 4“ beim Staatlichen Schulamt zu beantragen. Bis zu zwei weitere Stunden sind möglich (je nach Umfang des Deputats). Den Antrag muss die schwerbehinderte Lehrkraft auf dem Dienstweg an das staatliche Schulamt stellen. Beizulegen ist ein fachärztliches Gutachten, aus dem hervorgeht, welche Beeinträchtigungen die Erkrankung, in Bezug auf die Arbeit an der Schule, verursachen. Grundsätzlich sind die zusätzlichen Ermäßigungsstunden zeitlich befristet und müssen in regelmäßigen Abständen neu beantragt werden.

Lehrkräfte, die einen Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung beim Versorgungsamt gestellt haben, sollen zeitgleich einen schriftlichen Antrag auf rückwirkende Deputatsermäßigung bei der Schulleitung stellen (§ 208 Abs. 3 SGB IX). Bei einem positiven Bescheid des Versorgungsamtes ist dadurch gewährleistet, dass die Deputatsermäßigung auch rückwirkend gewährt wird.

Schwerbehinderung: Diese Merkzeichen gibt es

Menschen mit einer Schwerbehinderung können verschiedene Merkzeichen erhalten, die je nach Art und Grad der Behinderung unterschiedliche Vorteile und Unterstützungen bieten. In Deutschland werden die Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis eingetragen. Hier sind einige der häufigsten Merkzeichen:

  • Merkzeichen G – gehbehindert
  • Merkzeichen aG – außergewöhnlich gehbehindert
  • Merkzeichen B – Begleitung erforderlich
  • Merkzeichen Bl – blind
  • Merkzeichen GI – gehörlos
  • Merkzeichen H – hilflos

Lassen Sie sich vor Antragstellung eines Schwerbehindertenausweises auf jeden Fall von uns beraten! Wir sind für Sie da!

Nadine Possinger, Landesreferatsleiterin Schwerbehinderte und Gleichgestellte

Benjamin Possinger, Referatsleiter Schwerbehinderte und Gleichgestellte im Landesbezirk Südbaden