Mit der Gehaltsabrechnung im April 2019 haben die Landesbeamtinnen und Landesbeamten, die in den Jahren 2013 bis 2017 von der Absenkung der Eingangsbesoldung betroffen waren, eine Nachzahlung bekommen. Diese Nachzahlung hat häufig zu einem hohen Steuerabzug geführt. Dies ist Folge des im Steuerrecht herrschenden Zuflussprinzips, nachdem die Einnahmen in dem Jahr zu versteuern sind, in dem sie beim Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
Die hohe einmalige Zahlung führt zu einem relativ hohen Steuersatz und entsprechendem Steuerabzug. Allerdings entspricht die abgezogene Lohnsteuer nicht unbedingt der wirklich zu zahlenden Einkommenssteuer. Bei der Abgabe eines Einkommensteuerjahresausgleichs kann der hohe Steuerabzug eventuell relativiert werden und eine Steuerrückerstattung möglich sein. Auch gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG anzuwenden, wodurch die Steuerbelastung reduziert werden kann. Hierzu müssen die außerordentlichen Einkünfte in der Anlage N der Einkommensteuererklärung eingetragen werden und zwar in der entsprechenden Zeilennummer, in der sie auch auf der Lohnsteuerbescheinigung eingetragen ist. Die Lohnsteuerbescheinigung erhält jeder Arbeitnehmer am Ende des Jahres von seinem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn.
Steuerrückerstattungen durch die Nachzahlung möglich
Ob es wirklich zu einer Steuerrückerstattung kommt, hängt von den individuellen Verhältnissen ab und kann nicht pauschal beurteilt werden. Die Finanzämter bieten kostenlose Steuerprogramme an (Elster) mit deren Hilfe ausgerechnet werden kann, ob eine Steuerrückerstattung möglich ist oder eine Steuernachzahlung droht. Bei Fragen kann hier auch nur der Steuerberater oder der Lohnsteuerhilfeverein weiterhelfen, da sie die notwendige Beratungskompetenz in steuerrechtlichen Angelegenheiten besitzen.
Als gewerkschaftlicher Berufsverband dürfen wir keine Beratung in Steuerangelegenheiten durchführen und können auch keine rechtsverbindlichen Auskünfte geben.
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