In den Sommermonaten kommt es bei hohen Temperaturen immer wieder zu der Frage, wie Schulen mit dem Thema „Hitzefrei“ umgehen sollen. Seitens des Kultusministeriums gibt es keine generelle Vorgabe, ob und unter welchen Umständen „Hitzefrei“ gegeben wird. Dies liegt daran, dass Schulleitungen je nach Situation vor Ort verschiedene Faktoren berücksichtigen müssen, beispielsweise Betreuungsfragen für Schülerinnen und Schüler, die aus dem Umland kommen und bei „Hitzefrei“ nicht einfach nach Hause fahren können.
Schulleitungen entscheiden eigenverantwortlich, ob und unter welchen Bedingungen sie „Hitzefrei“ geben. Dabei steht das körperliche Wohl der Schülerinnen und Schüler im Vordergrund, wobei die konkreten örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen sind. Der VBE empfiehlt den Schulen, sich an den Kriterien der Bekanntmachung des Kultusministeriums zum „Ausfall des Unterrichts an besonders heißen Sommertagen“ zu orientieren.
Die Kriterien im Überblick:
- Die Außentemperatur beträgt um 11 Uhr mindestens 25 Grad Celsius im Schatten.
- „Hitzefrei“ kann frühestens nach der vierten Stunde vom allgemeinen Unterrichtsbeginn der Schule an gerechnet gegeben werden.
- Benachbarte Schulen stimmen sich ab und entscheiden möglichst gleichmäßig.
- Die Entscheidung an der einzelnen Schule obliegt der Schulleitung.
- „Hitzefrei“ gibt es nicht für die gymnasiale Oberstufe und nicht für die beruflichen Schulen.
Weitere Hinweise zum Umgang mit „Hitzefrei“ ergeben sich aus der Arbeitsstättenverordnung des Landes Baden-Württemberg. Diese legt die Anforderungen an Arbeitsplätze fest, um die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu schützen und enthält beispielsweise Bestimmungen zu Raumtemperatur, Belüftung, und sonstigen Bedingungen am Arbeitsplatz.
Hiernach gilt:
- Der Arbeitgeber muss den Arbeitsplatz so einrichten, dass keine Gefährdung durch Hitze entsteht.
- Bei hohen Temperaturen besteht eine Fürsorgepflicht, um eine „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur“ zu gewährleisten.
- Die Raumtemperatur sollte grundsätzlich 26°C nicht überschreiten. Bei Überschreiten von 26°C sind zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen.
- Ab 30°C muss der Arbeitgeber wirksame Maßnahmen ergreifen, um die Belastung der Beschäftigten zu verringern.
- Bei 35°C soll in bestimmten Räumen nicht mehr gearbeitet werden; es besteht aber auch dann kein generelles Recht auf „Hitzefrei“; eigenständiges Fernbleiben ist untersagt.
- Der Arbeitgeber muss besonders gefährdete Beschäftigte (z.B. Ältere, Schwangere, stillende Mütter) auch besonders schützen.
Die Schulleitung ist laut Arbeitsschutzgesetz für die Einhaltung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zuständig und übt die Arbeitgeberfunktion aus. Für die sächliche Ausstattung und Wärmedämmung der Schulen ist grundsätzlich der Schulträger verantwortlich. Die Schulleitung sollte sich bei Bedarf mit dem Schulträger abstimmen, um das Arbeiten in der Schule erträglich zu machen.
Der VBE empfiehlt den Schulen außerdem, das Thema „Hitzefrei“ mit dem Elternbeirat und in der Schulkonferenz zu beraten, um die Interessen aller am Schulleben beteiligten Gruppen angemessen zu berücksichtigen.
