VBE und BBW fordern sofortige Abschaffung der Kostendämpfungspauschale

Kostendämpfungspauschale

Der VBE Baden-Württemberg und sein Dachverband BBW – Beamtenbund Tarifunion fordern gemeinsam die Landesregierung auf, im baden-württembergischen Beamten- und Versorgungsbereich die jährliche Eigenbeteiligung bei Krankheitskosten zur Kostendämpfung der Beihilfe umgehend abzuschaffen. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die sogenannte Kostendämpfungspauschale anlässlich der im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 erfolgten Anhebung für rechtswidrig und damit für unwirksam erklärt hat, ist es an der Zeit auf dieses Sparinstrument komplett und endgültig zu verzichten.

Mit dem Nein zur Kostendämpfungspauschale hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eine weitere Sparmaßnahme aus dem Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 gekippt. Wir gehen davon aus, dass das Land auf eine Rechtskorrektur zur Beibehaltung der Kostendämpfungspauschale verzichtet. Die Belastung der Beamtinnen und Beamten sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger durch eine solche Regelung ist nicht mehr gerechtfertigt, insbesondere vor dem Hintergrund, dass in den vergangenen Jahren bereits viele Länder diese Maßnahme aufgegeben haben. Angesichts der aktuellen Entwicklungen im Beihilferecht und unter Berücksichtigung der jüngsten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Unwirksamkeit dieser Regelung gibt es dringenden Handlungsbedarf.

VBE und BBW appellieren deshalb an die Landesregierung von Baden-Württemberg, auch hierzulande die Kostendämpfungspauschale abzuschaffen und sicherzustellen, dass die Beamtinnen und Beamten und sowie die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Krankheits- oder Pflegefall fair und angemessen unterstützt werden. Es darf für 2024 keine weitere Kostendämpfungspauschale abgezogen werden und die Kostendämpfungspauschalen der vergangenen Jahre müssen aufgrund eingelegter Widersprüche zurückerstattet werden.

Laut der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2024, BVerwG 5 C 5.22 (https://www.bverwg.de/de/pm/2024/11; Begründung liegt noch nicht vor) entspricht die Regelung der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg (§ 15 Abs. 1 Satz 5 BVO BW), wonach Beamtinnen und Beamten des Landes jährlich ein nach Besoldungsgruppen gestaffelter Betrag von der Beihilfe zu krankheitsbedingten Aufwendungen abgezogen wird, nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes vom Vorbehalt des Gesetzes und ist deshalb unwirksam.

Unser Versprechen: Der VBE bleibt für Sie dran!

Gerhard Brand, VBE Landesvorsitzender