VG Stuttgart: Lehrkräfte erhalten zu wenig Übernachtungsgeld

Lehrerinnen und Lehrer erhalten auf Klassenfahrten möglicherweise zu wenig Übernachtungsgeld. Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart im Fall einer Studienreise nach Prag entschieden. Lehrkräfte, deren letzte Klassenfahrt maximal ein halbes Jahr zurückliegt, und die nicht auf die Erstattung von Reisekosten verzichtet haben, können Widerspruch einlegen, wenn Übernachtungskosten nicht vollständig erstattet wurden. Das Urteil ist allerdings noch nicht endgültig.

Im vor dem Verwaltungsgericht verhandelten Fall (Aktenzeichen1 K 6923/17) nahm die Klägerin, eine verbeamtete Lehrerin, an einer als Dienstreise genehmigten Studienfahrt einer 11. Klasse nach Prag teil. Bei der mehrtägigen Reise entstanden ihr im Rahmen der Übernachtung in einem Hostel Übernachtungskosten. Beim Landesamt für Besoldung und Versorgung machte sie deswegen Übernachtungsgeld in Höhe von 59,17 Euro pro Nacht geltend, für vier Nächte insgesamt also 236,70 Euro.

Das Landesamt für Besoldung und Versorgung folgte dieser Rechnung allerdings nicht und berief sich dabei auf die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums zu außerunterrichtlichen Veranstaltungen. Somit setzte es ein Übernachtungsgeld in Höhe von 18 Euro je Übernachtung an. Zusammen mit dem Tagegeld kam das Landesamt auf einen Erstattungsanspruch von 132 Euro. Gegen diesen Bescheid klagte die Lehrerin und forderte nach §9 Landesreisekostengesetz (LRKG) einen Erstattungsanspruch in Höhe von 176 Euro ein, der sich aus den dort angegebenen Bestimmungen ergebe. Sie habe also 44 Euro zu wenig erhalten.

Verwaltungsvorschrift zu Übernachtungsgeld entspricht nicht LRKG und Fürsorgeprinzip

Das Verwaltungsgericht Stuttgart entschied in seinem Urteil von 14. Dezember 2017, dass die Klägerin Recht und sie Anspruch auf die Erstattung der geforderten zusätzlichen Reisekosten in Höhe von 44 Euro hat. Die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums, so das Gericht, genüge nicht den Bestimmungen zu den Unterkunftskosten nach §17 Abs. 1 Satz 1 LRKG. Demnach kann die Klägerin eine Erstattung nach dem allgemeineren Landesreisekostengesetz beanspruchen. Das Gericht konstatierte ebenfalls, dass mit dem vom Landesamt ursprünglich gewährten Übernachtungsgeld lediglich 30% der tatsächlichen Kosten abgegolten würden. Dies bedeute ein Verstoß gegen den in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Fürsorgegrundsatz.

Für andere Lehrkräfte in Baden-Württemberg bedeutet diese Entscheidung, dass ihnen bei Klassenfahrten womöglich zu wenig Geld erstattet wurde. Somit besteht die Möglichkeit einer Klage, wenn die Dienstreise nicht länger als ein halbes Jahr zurückliegt. Allerdings ist das Verfahren derzeit noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Das Finanzministerium erwägt, gegen die Entscheidung des Gerichts in Berufung zu gehen. Erst nach Abschluss des Verfahrens können weitere Klagen eingereicht werden. Der Verband Bildung und Erziehung (VBE) Baden-Württemberg wird den Verlauf des Verfahrens weiter verfolgen und Sie über den weiteren Fortgang informieren.

VBE empfiehlt: Möglichen Anspruch sichern
Für Sie als Schulleitung und für Ihre Lehrkräfte bedeutet diese Entscheidung, dass Ihnen bei außerunterrichtlichen Veranstaltungen womöglich zu geringe Übernachtungskosten erstattet wurden. Um sich aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes mögliche Ansprüche zu sichern, empfiehlt der VBE allen, denen bei einer außerunterrichtlichen Veranstaltung Übernachtungskosten entstanden sind, auf die nicht von vornherein verzichtet wurde, zunächst innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraums von sechs Monaten (gerechnet ab dem Tag nach Beendigung der außerunterrichtlichen Veranstaltung) einen Antrag auf Erstattung der Reisekosten zu stellen. Geschieht dies nicht, ist der Anspruch verfallen.
Wird der Antrag vom Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) mit Verweis auf die derzeitige Rechtslage ganz oder in Teilen abgewiesen, sollte hiergegen fristgemäß innerhalb der Widerspruchsfrist Widerspruch eingelegt werden. Im Fall von unvollständig erstatteten Übernachtungskosten sollte das unter Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Aktenzeichen 1 K 6923/17) und der Forderung, die Übernachtungskosten vollständig zu erstatten, geschehen. Zudem sollten Betroffene eine Aussetzung des Widerspruchsverfahrens unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung beantragen, bis im oben genannten Verfahren eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Ein Formulierungsmuster finden Sie hier.