Mit Urteil vom 14. Dezember 2017 hat der Verwaltungsgerichtshof die Absenkung der Einkommensgrenze für Ehepartner bei der Beihilfe für unwirksam erklärt. Diese wurde durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 von 18.000 € auf 10.000 € herabgesetzt. Betroffen hiervon sind unter anderem Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31.12.2012 verbeamtet wurden oder geheiratet haben. Der VBE Baden-Württemberg empfiehlt Betroffenen, gegen abgelehnte Beihilfebescheide Widerspruch einzulegen.
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Urteil vom 14.12.2017 die Regelung des § 5 Abs. 4 Beihilfeverordnung für unwirksam erklärt. Das hat Folgen für Lehrerinnen und Lehrer. Denn in § 5 der Beihilfeverordnung wurde die Einkommensgrenze des Ehegatten für die Beihilfeberechtigung von 18.000 € auf 10.000 € herabgesetzt. Das heißt, das Einkommen des Ehegatten durfte in den zwei vorangegangenen Jahren vor der Entstehung des Beihilfeanspruchs nicht über 10.000 € liegen. Sonst war der Ehegatte nicht beihilfeberechtigt. Dies hat der VGH jetzt für unwirksam erklärt.
Dies ist für Sie von Bedeutung, wenn eine der folgenden drei Bedingungen auf Sie zutrifft, Sie…
- wurden nach dem 31.12.2012 verbeamtet. Ihr Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner bekommt keine Beihilfe, da sein Einkommen über 10.000 €, aber unter 18.000 € liegt.
- haben als Beamter/als Beamtin nach dem 31.12.2012 geheiratet. Ihr Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner bekommt keine Beihilfe, da sein Einkommen über 10.000 €, aber noch unter 18.000 € liegt.
- sind Beamter oder Beamtin. Ihr am 31.12.2012 vorhandener Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner ist gesetzlich versichert und bekommt keine Beihilfe, da sein Einkommen über 10.000 €, aber noch unter 18.000 € liegt.
VBE empfiehlt Betroffenen Widerspruch einzulegen
Wir empfehlen Betroffenen, die zu den oben aufgeführten Personenkreisen gehören und denen die Beihilfe für den Ehegatten abgelehnt wurde, da das Einkommen zwischen 10.000 € und 18.000 € lag, gegen ablehnende Beihilfebescheide fristgerecht innerhalb der Widerspruchsfrist Widerspruch einzulegen und eine Aussetzung des Verfahrens zu beantragen. Sofern Betroffene im Hinblick auf die aktuelle Fassung der Beihilfeverordnung von einer Antragsstellung abgesehen haben, sollte jetzt ein Beihilfeantrag gestellt werden. Dies gilt, sofern die Ansprüche noch nicht verjährt sind (Verjährungsfrist: zwei Jahre beginnend mit dem Ende des Jahres in dem die Aufwendungen entstanden sind). Einen Musterwiderspruch finden Sie hier.
Die Rücknahme der eingeführten Verschlechterungen in der Beihilfe, insbesondere den einheitlichen Beihilfebemessungssatz von 50 % für seit 2013 neu eingestellte Beamtinnen und Beamte, deren Ehepartner und im Ruhestand, sowie die Absenkung der Einkommensgrenze von Ehegatten von 18.000 Euro auf 10.000 Euro, die Begrenzung der Beihilfefähigkeit von zahntechnischen Leistungen und die Erhöhung der Kostendämpfungspauschale sind Bestandteil der zentralen Forderungen unseres Dachverbandes BBW, die durch die aktuelle Entscheidung des VGH nun gestützt werden. Wir bleiben für Sie weiter am Ball. Da der VGH die Revision zugelassen hat, ist das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Ob das Land Revision einlegt, wird noch geprüft.
§ 5 Absatz 4 Punkt 4 der Beihilfeverordnung:
(4) Nicht beihilfefähig sind […]
4. die in §§ 6 bis 10a genannten Aufwendungen, auch in Verbindung mit § 13 die für den Ehegatten des Beihilfeberechtigten oder dessen Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz entstanden sind, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) des Ehegatten oder des Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz in den beiden Kalenderjahren vor der Stellung des Beihilfeantrags jeweils 10.000 Euro übersteigt, […]