Beyer hilft weiter! Thema: Arbeitszeugnis im Erzieherbereich

Wie verfährt man bei einem Arbeitszeugnis im Erzieherbereich, mit dem man überhaupt nicht einverstanden ist? Eine Erzieherin hat sich hilfesuchend an Walter Beyer gewandt. Hier ein Auszug:

„Ich hoffe, dass Sie mir mit einem Rat weiterhelfen können! Zehn Jahre habe ich an meiner letzten Arbeitsstätte in einer Kindertageseinrichtung zur vollsten Zufriedenheit meiner Vorgesetzten gearbeitet. Nach dieser langen Zeit wollte ich eine neue Herausforderung und habe mich deshalb umorientiert. Mit dem Wechsel meiner Arbeitsstätte verbunden erhielt ich vom Hauptamtsleiter im Nachgang ein Arbeitszeugnis, mit welchem ich überhaupt nicht zufrieden bin. Dieses spiegelt mein Engagement der letzten zehn Jahre keinesfalls wider. Ich bin zutiefst enttäuscht und stelle mir nun folgende Fragen: Darf man überhaupt als Arbeitgeber ein schlechtes Arbeitszeugnis ausstellen? Wie soll ich in meinem Fall vorgehen?“

Beyer hilft weiter!

Ihren Schilderungen nach fühlen Sie Ihre Leistungen im Arbeitszeugnis nicht entsprechend gewürdigt und Sie sind bereit, dagegen vorzugehen. Gerne versuche ich, Ihnen weiterzuhelfen und Ihre Fragen zu beantworten. Ich muss Sie allerdings darauf hinweisen, dass ich Ihnen keine rechtsverbindliche Auskunft geben kann, sondern nur reine Empfehlungen. Nun zu Ihren Fragen.

Kann der Arbeitgeber ein schlechtes Arbeitszeugnis ausstellen?
Der Arbeitgeber darf kein sehr gutes oder gutes Arbeitszeugnis ausstellen, wenn der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin schlechte Leistungen gezeigt hat. Allerdings hat der Mitarbeiter grundsätzlich mindestens Anspruch auf die Note 3 – alles, was schlechter ist, muss der Arbeitgeber notfalls beweisen können.

Wie sollten Sie vorgehen?
1. Gespräch mit dem Hauptamtsleiter suchen
Treffen Sie sich zu einem klärenden Gespräch und teilen Sie ihm mit, in welchen Punkten Sie sich eine Ände- rung des Zeugnisses wünschen. Legen Sie sich dazu vorab eine Argumentation sowie einen Vorschlag für die Änderung zurecht. So können Sie in ein konstruktives Gespräch gehen. Bei einfachen formalen Fehlern sind die Chancen recht gut, dass Ihr Hauptamtsleiter die Änderungen vornehmen wird. Geht es allerdings um wertende Aussagen, kann es leicht zu Differenzen kommen. Lenkt Ihr Hauptamtsleiter hier nicht ein, dann beenden Sie das Gespräch dennoch in einer positiven Atmosphäre. Verhärten sich bereits an diesem Punkt die Fronten, wird eine gütliche Einigung schnell unwahrscheinlich.
Fordern Sie nach dem Gespräch noch einmal auf dem schriftlichen Weg die Änderung Ihres Arbeitszeugnisses ein und geben Sie konkret an, welche Punkte Sie korrigiert sehen möchten. Geben Sie für die Nachbesserung eine zeitliche Frist von beispielsweise 14 Tagen.
Schritt 2:
Arbeitszeugnis prüfen lassen

Möchten Sie einen Widerspruch gegen Ihr Arbeitszeugnis einlegen, dann sollten Sie dieses von einem Anwalt prüfen lassen. Auch wenn Ihnen gewisse Aussagen im Arbeitszeugnis vielleicht nicht zusagen, können Sie rechtlich betrachtet nicht zu beanstanden sein. Dann droht Ihnen, ein anschließendes Klageverfahren zu verlieren.

Schritt 3: Anwalt einschalten
Haben Sie sich dafür entschieden, einen Anwalt einzuschalten, sollte dieser in Kontakt mit Ihrem Hauptamtsleiter treten. In einem weiteren Gespräch können Sie mit anwaltlicher Hilfe Ihre Forderungen äußern, Ihr ehemaliger Arbeitgeber kann seine Sicht der Dinge darstellen. Für beide Seiten wäre es gut, wenn an diesem Punkt eine Einigung erfolgen würde. So kann ein finanziell und zeitlich aufwendigeres Klageverfahren abgewendet werden.

Schritt 4: Klageverfahren
Erfolgt keine Einigung, kann eine Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erfolgen. Je nach der Ausgangssituation stehen Sie oder der Arbeitgeber in der Beweispflicht.

Zusammengefasst bedeutet dies für Sie:
• Arbeitszeugnis nochmals lesen und die gewünschten Änderungen ausformulieren
• Gespräch mit dem Hauptamtsleiter suchen und schriftliche Frist zur Abänderung geben
• Arbeitszeugnis durch einen Anwalt prüfen lassen
• zweites Gespräch mit Anwalt und Vorgesetztem führen
• Arbeitszeugnis gerichtlich anfechten

Ich wünsche Ihnen alles Gute!

Walter Beyer
stellvertretender VBE-Landesvorsitzender.