Der VBE informiert: Information des LBVs zur Kranken- und Pflegeversicherung im Lohnsteuerabzugsverfahren

Der Bundesgesetzgeber hat entschieden, dass die Mindestvorsorgepauschale ab 1.1.2026 im Lohnsteuerabzug abgeschafft wird, was sich vor allem für Beamte, Referendare und Pensionäre auswirken kann.

Statt der Mindestvorsorgepauschale werden ab Januar die tatsächlichen Beiträge der Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt. Bisher konnten diese Beiträge durch eine entsprechende Bescheinigung des jeweiligen Versicherungsunternehmens nachgewiesen werden. Soweit sie nicht für das laufende Jahr nachgewiesen wurden, konnten bzw. mussten sie dann in der Steuererklärung Berücksichtigung finden. Künftig geschieht die Übermittlung auf elektronischem Wege über das sog. ELStAM-Verfahren. Das Papierbescheinigungsverfahren entfällt.

Ab dem 1.1.2026 ist es nur bei technischen Schwierigkeiten mit der Übertragung möglich, innerhalb eines Übertragungszeitraums von 2 Jahre eine schriftliche Bescheinigung zu verwenden.

Hat das irgendwelche Auswirkungen auf meine Nettobezüge?

Auswirkungen auf die Nettobezüge hat diese Änderung nur, wenn die tatsächlichen Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung im Jahr niedriger sind als 3.000 € in Steuerklasse 3 und 1.900 € in allen anderen Steuerklassen. Das wird eher selten der Fall sein.

Aber was heißt das nun für mich?

Soweit Sie der Datenübermittlung zwischen dem LBV und Ihrer privaten Krankenversicherung nicht widersprechen, wird die Höhe der tatsächlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei der Versteuerung der Bezüge berücksichtigt. In diesen Fällen besteht aktuell kein Handlungsbedarf.

Nur wenn Sie der Datenübermittlung widersprechen, bzw. widersprochen haben, ist es dem LBV nicht möglich, die tatsächlichen Beiträge zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass Ihre Nettobezüge sich ab Januar 2026 reduzieren werden. In diesem Fall wäre eine Steuererklärung für das relevante Jahr sinnvoll.

In Einzelfällen kann es sein, dass die private Krankenversicherung technische Probleme bei der Übermittlung der Daten an das LBV hat. In diesen Fällen werden Sie vom Versicherungsunternehmen eine Papierbescheinigung erhalten. Diese sollten Sie schnellstmöglich ans LBV übersenden. Als Frist hierfür hat das LBV den 27.11.2025 vorgesehen.

Verbeamtet oder als Versorgungsempfänger in der gesetzlichen Krankenversicherung

Ein Sonderfall liegt dann vor, wenn Sie als Beamter oder Versorgungsempfänger nicht privat versichert sind, sondern Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entrichten. Weiterhin wird bei Ihnen dann ein typisierter Arbeitnehmeranteil berechnet.

Handlungsbedarf besteht nur in den Fällen, in denen Sie die Beiträge direkt an die gesetzliche Krankenversicherung überweisen. Dann kann das LBV die Beiträge nicht ohne weiteres berücksichtigen. In diesem Fall sollten Sie dem LBV mit dem Vordruck LBV 5036 die erforderlichen Daten mitteilen. Diesem Vordruck ist eine entsprechende Bestätigung Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung beizufügen.

Soweit das LBV die Beiträge direkt an die gesetzliche Versicherung überweist, ist für Sie nichts zu tun.

Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie sich wie immer gerne melden.

Wie immer gilt: Wir bleiben dran!

Weitere aktuelle Meldungen finden Sie hier: Aktuelle Meldungen