Seit 2024 prüfen Kultusministerium und Kommunalverband für Jugend und Soziales den Mindestpersonalschlüssel an Kitas mit dem Ziel einer transparenten und qualitätssichernden Neuberechnung. Seit Dezember 2023 ist außerdem der Erprobungsparagraf in Kraft. Dieser ermöglicht Kita-Trägern, neue Gruppenmodelle rechtssicher erproben zu können. Auch um Erfahrungswerte in die Überarbeitung des Mindestpersonalschlüssels einbeziehen zu können, soll nun eine zweijährige Verlängerung des Erprobungsparagrafen erfolgen.
Der VBE begrüßt grundsätzlich die Zielsetzung, auf Basis fundierter Daten eine qualitätsorientierte Neuregelung des Mindestpersonalschlüssels zu entwickeln. Die systematische Auswertung der Erfahrungen mit dem Erprobungsparagrafen (§ 11 KiTaG) sowie dem Modell „KiTaFlex“ ist notwendig, um strukturelle Weiterentwicklungen faktenbasiert, nachvollziehbar und praxistauglich umzusetzen.
Ungeachtet dieses grundsätzlichen Verständnisses sieht der VBE die geplante Verlängerung des Erprobungsparagrafen bis zum 31. August 2027 allerdings kritisch. Der VBE hat die Sorge, dass sich durch die fortgesetzte Anwendung des § 1a KiTaVO Notlösungen verfestigen könnten. Die mit diesem Paragrafen geschaffenen Abweichungsmöglichkeiten vom Mindestpersonalschlüssel wurden ursprünglich als befristete Übergangsregelung eingeführt. Ihre wiederholte Verlängerung birgt die Gefahr, dass sie als dauerhafte Praxis wahrgenommen und schleichend zum faktischen Standard werden – mit erheblichen Konsequenzen für die pädagogische Qualität in den Einrichtungen.
Wo bleibt der Schutz des pädagogischen Personals und des Bildungsanspruches der Kinder?
Darüber hinaus weist der VBE darauf hin, dass die Fachkräfte in den Kitas unter der gegenwärtigen Situation massiv belastet sind. Der andauernde Personalmangel, der häufig mit dauerhaft erhöhten Gruppengrößen und dem Einsatz nicht ausreichend qualifizierter Zusatzkräfte kompensiert wird, führt zu einer chronischen Überforderung des pädagogischen Personals. Diese Überlastung gefährdet nicht nur das Wohl der Kinder, sondern wirkt sich auch negativ auf die Gesundheit, Zufriedenheit und langfristige Bindung der Fachkräfte aus.
Besorgniserregend ist aus Sicht des VBE auch der unzureichende Schutz des Bildungsanspruchs der Kinder. Die im Orientierungsplan des Landes formulierten Bildungsziele können unter den aktuellen Rahmenbedingungen kaum noch erreicht werden. Eine weitere Absenkung fachlicher Standards durch verlängerte Ausnahmebestimmungen würde diese Problematik verschärfen und damit die Chancengleichheit und Entwicklungsmöglichkeiten der Kinder weiter beeinträchtigen.
Der VBE stellt außerdem fest, dass durch die bloße Verlängerung des § 1a KiTaVO keine echte Planungssicherheit für Träger und Teams entsteht. Zwar wird eine formale Rechtsgrundlage geschaffen, jedoch fehlt es an verbindlichen Verbesserungen und Perspektiven zur nachhaltigen Fachkräftegewinnung. Übergangsregelungen allein können diese strukturellen Herausforderungen nicht lösen.
VBE fordert mehr Transparenz und gezielte Maßnahmen zur Fachkräftebindung
Aus Sicht des VBE darf eine wiederholte Verlängerung keinesfalls zu einem „offenen Ende“ führen. Es braucht eine klare zeitliche und verbindliche Begrenzung. Der VBE geht daher davon aus, dass spätestens bis zum Frühjahr 2027 ein überarbeitetes und qualitätsgesichertes Modell des Mindestpersonalschlüssels vorgelegt wird, welches die bisherigen Erkenntnisse systematisch berücksichtigt und auch Leitungszeiten berücksichtig.
Zudem fordert der VBE eine frühzeitige und transparente Kommunikation über den Verlauf und die Ergebnisse des Evaluationsprozesses. Einrichtungen, Fachkräfte und Träger müssen verlässlich über die weitere Ausrichtung informiert werden. Deshalb spricht der VBE sich ausdrücklich für eine breite und systematische Einbindung der Fachpraxis, der Trägerlandschaft und der Gewerkschaften in die Entwicklung des neuen Modells aus.
Solange § 1a KiTaVO weiterhin Anwendung findet, hält der VBE begleitende Maßnahmen zur Entlastung und Stabilisierung der Einrichtungen für unverzichtbar. Dazu zählen insbesondere gezielte Maßnahmen zur Fachkräftebindung, die Qualifizierung von Zusatzkräften sowie konkrete Unterstützungsangebote zur psychischen Entlastung des pädagogischen Personals.
Erprobungsparagraf bietet keinen Ausweg aus der Krise
Der VBE betont, dass jede gesetzliche Regelung stets eine qualitätsorientierte Perspektive verfolgen muss. Das Recht der Kinder auf Bildung, Betreuung und Erziehung muss dabei im Mittelpunkt stehen. Übergangsregelungen dürfen dieses Grundprinzip nicht dauerhaft aushebeln oder unterlaufen. Darüber hinaus aus Sicht des VBE eine genauere Betrachtung und vertiefte Analyse der tatsächlichen Nutzung des bestehenden Erprobungsparagrafen in der Praxis erforderlich, um dessen Bedeutung realistisch einschätzen zu können.
Mit Stand 30.04.2025 ergibt sich folgendes Bild:
| Einrichtungsträger | Eingereichte Anträge |
| Kommunale Einrichtungen | 138 |
| Kirchliche Einrichtungen | 43 |
| Private Einrichtungen | 104 |
| Gesamt | 285 |
Von diesen wurden bislang:
- 223 Anträge beschieden,
- 33 Anträge befinden sich in Bearbeitung,
- 29 Anträge ruhen oder wurden zurückgezogen,
- keiner der Anträge wurde abgelehnt.
In Baden-Württemberg bestehen über 9.000 Kindertageseinrichtungen. Die Zahl von 285 eingereichten Anträgen auf Grundlage des Erprobungsparagrafen macht damit nur rund 3 % aller Einrichtungen aus. Diese relativ geringe Beteiligung legt aus Sicht des VBE nahe, dass die Möglichkeiten zur Abweichung von den geltenden Regelungen in der Praxis eher zurückhaltend genutzt werden.
Angesichts dieser Zahlen erscheint es nicht gerechtfertigt, die geringe Beteiligung als Zeichen breiter Akzeptanz oder hoher Wirksamkeit des Erprobungsrahmens zu interpretieren. Vielmehr zeigt sich, dass die Mehrheit der Einrichtungen weiterhin auf Grundlage der Ausnahmeregelungen des § 1a KiTaVO arbeitet – meist nicht aus Überzeugung, sondern aus pragmatischer Notwendigkeit.
Fazit
Der VBE Baden-Württemberg erkennt die Notwendigkeit befristeter Übergangsregelungen in Krisenzeiten an, warnt jedoch eindringlich davor, kurzfristige Flexibilisierungen zur langfristigen Norm werden zu lassen. Der Erhalt und die Weiterentwicklung der pädagogischen Qualität in Kindertageseinrichtungen erfordern nachhaltige strukturelle Verbesserungen – nicht die dauerhafte Anwendung von Ausnahmeregeln.
Weitere Infos
Den VBE-Standpunkt „Kindertageseinrichtungen“ finden Sie hier. Weitere Infos zum Erprobungsparagrafen können Sie hier einsehen.
