VBE: Informationen zum Länderaustauschverfahren

Länderaustauschverfahren

Hiermit stellt Ihnen der VBE Baden-Württemberg wichtige Infos zum Ländertauschverfahren und zum Versetzungsantrag zur Verfügung. Für Lehrkräfte, die aus persönlichen Gründen in ein anderes Bundesland wechseln möchten, hat die Kultusministerkonferenz ein Lehrertauschverfahren zwischen den Ländern etabliert. Dieses soll die räumliche Mobilität der Lehrkräfte unterstützen und vor allem bei Familienzusammenführungen behilflich sein. 

 

Teilnahmevoraussetzungen zum Länderaustauschverfahren

Teilnahmeberechtigt sind generell nur unbefristet beschäftigte oder beamtete Lehrkräfte. Beurlaubte Lehrkräfte können teilnehmen, wenn sie im jeweils aufnehmenden Bundesland tatsächlich den Dienst antreten. Lehrkräfte in Elternzeit müssen schriftlich erklären, dass sie diese zum Zeitpunkt des Arbeitsbeginns beenden. Beteiligen können sich zudem Lehrkräfte aus Baden-Württemberg, die vom staatlichen Schuldienst an eine Privatschule beurlaubt sind. Grundsätzlich muss das aufnehmende Bundesland die Lehrbefähigung und Eignung der Lehrkraft anerkennen – dies können die Lehrkräfte durch die Regierungspräsidien klären lassen. 

Auswahlkriterien zum Länderaustauschverfahren

Das Tauschverfahren unterscheidet sich vom freien Auswahlverfahren dadurch, dass es die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nicht in erster Linie nach Leistungskriterien beurteilt, sondern soziale Gründe geltend macht. Wenn das Aufnahmeland aufgrund fehlender Tauschpartnerinnen und Tauschpartner nicht alle Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigen kann, erfolgt die Auswahl nach folgenden Kriterien: 

  • Eignung
  • Soziale Situation (vor allem Familienzusammenführung verheirateter Partner mit minderjährigen Kindern; andere soziale Gründe werden gegebenenfalls berücksichtigt aber nachrangig behandelt) 
  • Fächerspezifischer und regionaler Bedarf
  • Anzahl der bisherigen Bewerbungen der Lehrkraft

Die Chancen der Lehrkräfte erhöhen sich, je mobiler sie sind. In weniger stark nachgefragten Regionen besteht eine höhere Aufnahmebereitschaft der Regierungspräsidien als in den stark nachgefragten großstädtischen Regionen. Langfristig erhöhen zudem lückenlos in Folge gestellte Anträge die Chancen. Bei gleichen sozialen Gründen werden schwerbehinderte Menschen bevorzugt versetzt. Die Schwerbehindertenvertretung ist bei der Bewerbung schwerbehinderter Lehrkräfte stets zu beteiligen. 

Allgemeines Bewerbungsverfahren und Freigabeerklärung 

Neben dem Ländertauschverfahren können Lehrkräfte ebenso durch das allgemeine Bewerbungsverfahren in das gewünschte Bundesland wechseln – auch schulbezogen und auf konkrete Stellen. Hier entscheidet insbesondere die Leistungsziffer im zweiten Staatsexamen. Voraussetzung ist eine Freigabeerklärung der personalführenden Behörde (in Baden-Württemberg die Regierungspräsidien) im aktuellen Bundesland der Lehrkraft. Eine Freigabeerklärung sowohl zur Teilnahme am Ländertauschverfahren als auch für das allgemeine Bewerbungsverfahren können Lehrkräfte formlos auf dem Dienstweg wie folgt beantragen: 

Hiermit beantrage ich die Freigabe zur Teilnahme am Ländertauschverfahren nach Bundesland XY/ zur Bewerbung auf eine Stelle über die Allgemeine Bewerberliste und beim Schulscharfen Stellenausschreibungsverfahren im Bundesland XY. 

Lehrkräfte können eine Kopie des Freistellungsantrages mit der Bitte um Unterstützung an den Bezirkspersonalrat am zuständigen Regierungspräsidium schicken. Eine Bewerbung auf die Allgemeine Bewerberliste erfolgt online über das entsprechende Internetportal. Die Freigabeerklärung der zuständigen Regierungsbehörde ist spätestens beim Angebot einer konkreten Stelle vorzulegen.

Sofern sich das abgebende und das aufnehmende Bundesland über eine Teilung der Versorgungslasten im Verteilungslastenstaatsvertrag geeinigt haben, gilt für die Übernahme im Beamtenverhältnis keine Altersgrenze. Andernfalls gilt für eine Übernahme nach Baden-Württemberg, dass eine Verbeamtung bis zur Vollendung des 42. Lebensjahres möglich ist. Bei geleisteten Grundwehr- oder Zivildienstzeiten, Betreuungs- und Pflegezeiten für minderjährige Kinder oder für pflegebedürftige Angehörige erhöht sich die Altersgrenze um zwei Jahre pro Betreuungs- oder Pflegefall bzw. um die Zeitspanne des abgeleisteten Wehr- oder Zivildienstes.

Einstellungsangebot

Bei einem Angebot für eine Einstellung klären Lehrkräfte die genauen Bedingungen, etwa Probezeit, direkte Verbeamtung oder erneute Gesundheitsprüfung, mit der jeweiligen Einstellungsbehörde ab. Die Lehrkräfte sollten sich dabei zugleich an den jeweils zuständigen BPR bzw. ÖPR wenden. Bei einem Versetzungsantrag aus Baden-Württemberg heraus sollten Lehrkräfte den Antrag ebenfalls an den zuständigen Hauptpersonalrat (HPR) des aufnehmenden Bundeslandes schicken und um Unterstützung bitten. 

Allgemein gilt: Eine Beratung durch den HPR ist umso wirkungsvoller, je informierter die Lehrkraft bereits ist und desto gezielter die Fragen zur individuellen Situation sind. Zudem sollte der Antrag der Lehrkraft mit der Bitte um Unterstützung dem HPR vor der Beratung bereits vorliegen. Wenn Sie als Lehrkraft weitergehende Fragen haben und Unterstützung benötigen, wenden Sie sich gerne an mich (dirk.lederle@vbe-bw.de).