Wie in den vergangenen Jahren möchte der VBE Baden-Württemberg seinen Mitgliedern im Vorbereitungsdienst, im aktiven Dienst und in Pension ermöglichen, ihre Rechte geltend zu machen und Widerspruch gegen unterschiedliche Sachverhalte einzulegen. Diese Widersprüche und Anträge sind noch im Haushaltsjahr 2024, also bis 31.12.2024, zu erheben, beziehungsweise geltend zu machen. Dafür können die VBE-Musterwiderspruchsschreiben verwendet werden, die im Einzelnen aufgeführt sind.
Amtsangemessene Besoldung und Versorgung (Musterwiderspruch 1, Anlage 1)
1. Beamte im aktiven Dienst
In den vergangenen Jahren hat der VBE im Nachgang zur Änderung des Besoldungsrechts zum 1.12.2022 darüber informiert, dass der Deutsche Richterbund Baden-Württemberg eine Musterklage einreichen wird. Zurzeit sind an unterschiedlichen Verwaltungsgerichten im Land Verfahren anhängig, die die Amtsangemessenheit der Besoldung überprüfen. Eine Entscheidung steht in den Verfahren aber noch aus.
Im November 2024 gab es nun eine neue Besoldungserhöhung, die sich an den Ergebnissen des Tarifvertrages orientiert, was wir auf der einen Seite sehr befürworten. Auf der anderen Seite hat die Besoldungserhöhung aber für Beamte verfassungsrechtlich problematische Aspekte.
So bleibt die prozentuale Erhöhung der Besoldung weit hinter der zum Januar 2024 erfolgten Erhöhung des Bürgergelds zurück. Aus Sicht des VBE ist das verfassungsrechtlich gebotene Mindestabstandsgebot der untersten Besoldungsgruppen zum Bürgergeld stark gefährdet. Da sich auch die Besoldungsgruppen voneinander unterscheiden müssen, wirkt sich dieser Umstand auch auf den gehobenen oder höheren Dienst und somit auf Sie aus.
Zudem wurde die Besoldung ab November 2024 für Beamte aller Besoldungsgruppen um einen Sockelbetrag von 200 Euro erhöht. Das führt aber nicht zu der verfassungsrechtlich eigentlich gebotenen linearen Erhöhung der einzelnen Besoldungsgruppen. Dadurch ist es sehr zweifelhaft, ob der Abstand zwischen den Besoldungsgruppen noch gewährleistet ist.
Dies verschärft sich dadurch, dass der Gesetzgeber rückwirkend zum 1.1.2024 ein fiktives Partnereinkommen eingeführt hat, um das Abstandsgebot zur Sozialhilfe zu erhalten. Diese Vorgehensweise haben wir bereits im Gesetzgebungsverfahren stark kritisiert.
Das Musterwiderspruchsschreiben finden Sie unter diesem Download-Link.
2. Pensionäre
Durch ist Änderungen im Besoldungsrecht in diesem Jahr und im Jahr 2022 gab es bisher keine Regelungen für Pensionäre. Dies wurde damit begründet, dass eine Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der Versorgung des Bundesverfassungsgerichts immer noch aussteht.
Das entsprechende Musterwiderspruchsschreiben ist unter folgendem Download-Link abrufbar.
Elternzeit und Inflationsausgleich (Musterwiderspruch 2, Anlage 2)
Durch die inhaltsgleiche Übertragung des Tarifergebnisses der Länder auf die Beamten trat das Problem auf, dass Elternteile, die sich in einem fraglichen Zeitraum in der Elternzeit befanden, keinen oder nur einen reduzieren Inflationsausgleich erhielten. Wir hatten Sie im Sommer bereits darüber informiert, dass ein untergerichtliches Arbeitsgericht für den Bereich des TVÖD dazu eine Entscheidung getroffen hatte. Danach widerspricht die Regelung aus dem Tarifvertrag Inflationsausgleich dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Diese Entscheidung ist zwar durch das Urteil des nächsthöheren Gerichts aufgehoben worden, das aber noch nicht rechtskräftig ist. Die Sache ist nun beim Bundesarbeitsgericht anhängig.
Zwar könnte eine positive Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht direkt auf die Beamten übertragen werden. Diese angefochtene Regelung des TVÖD besteht aber inhaltsgleich für den TV-L, dessen Erhöhungsvorgaben ebenfalls inhaltsgleich auf Beamte übertragen wurde. Außerdem ist der Gleichheitsgrundsatz ebenso im Beamtenrecht anwendbar.
Zur Wahrung Ihrer Rechte empfiehlt der VBE die Geltendmachung der Ansprüche, falls Sie selbst von einer Reduzierung oder einer Einstellung des Inflationsausgleichs wegen der Elternzeit betroffen sind.
Den Musterwiderspruch finden Sie unter folgendem Download-Link.
Kostendämpfungspauschale (Musterwiderspruch 3, Anlage 3)
In der Anlage ist wie in den vergangenen Jahren wieder ein Musterwiderspruch für die Kostendämpfungspauschale enthalten. Wir hatten Sie ja bereits im Frühjahr dieses Jahres darüber informiert, dass nach dem Bundesverwaltungsgericht die bisherige Rechtsgrundlage für die Kostendämpfungspauschale verfassungswidrig ist. Nun beabsichtigt der Landesgesetzgeber, diese für die Vergangenheit fehlende Rechtsgrundlage rückwirkend durch eine neue gesetzliche Grundlage zu ersetzen. Wir haben Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise und gehen davon aus, dass sie dem Rückwirkungsverbot widerspricht.
Das Musterwiderspruchsschreiben können Sie unter diesem Download-Link aufrufen.
Allgemeines
Egal von welchen Sachverhalten aus dem Bereich Besoldung oder Versorgung Sie betroffen sind: Sollten Sie unsicher sein, ob sich ein Widerspruchsverfahren in Ihrem Fall lohnt, empfehlen wir, diesen einfach einzulegen. Wichtig ist dabei nur, dass die Frist (31.12.2024) gewahrt bleibt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den rechtzeitigen fristgemäßen Eingang (nicht das Absenden) an. Bei der Kostendämpfungspauschale richtet sich die Widerspruchsfrist nach dem Eingang des Beihilfebescheids.
Ein Widerspruch lässt sich schnell zurückziehen, wenn er unbegründet sein sollte. Ihn nachträglich zu erheben, ist nur in sehr wenigen Fällen möglich. Wenn Sie Widerspruch einlegen, sollten Sie das unbedingt schriftlich und per Briefpost tun. Schriftform heiß immer mit Unterschrift und im Original.
Beim LBV besteht inzwischen die Möglichkeit, Widersprüche auch formwirksam über das Kundencenter via der Funktion Mitteilungen zu versenden.
Sollten Sie Rückfragen haben, melden Sie sich gerne bei uns!
Bitte beachten Sie, dass die Landesgeschäftsstelle des VBE noch bis zum 20. Dezember, 14 Uhr erreichbar ist.