VBE: Kooperationszeiten sind kein Muss, aber sehr sinnvoll

Kooperationszeit

Eigentlich gibt es kaum Dissens darüber, dass Kooperationszeiten höchst sinnvoll sind. Diese Zeitfenster, die frei von Unterricht, außerunterrichtlichen Veranstaltungen und privaten Terminen gehalten werden sollen, dienen an vielen Schulen dazu, beispielsweise pädagogische Klassenkonferenzen durchzuführen, Besprechungen abzuhalten, Teamarbeiten durchzuführen oder auch gemeinsam Unterricht vorzubereiten. Bislang war die Kooperati-
onszeit in der Verwaltungsvorschrift zur „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen“ vom 10. November 1993 geregelt.

Darin war sie als ein Teil der nicht gebundenen Arbeitszeit wie folgt geregelt: „Die Weiterentwicklung der Qualität in der Schule verstärkt die Notwendigkeit zu regelmäßiger Kooperation und Teamarbeit innerhalb des Kollegiums über die nach der Konferenzordnung vorgesehenen Konferenzen hinaus. Kooperation und Teamarbeit finden, wie in der Regel die Konferenzen nach der Konferenzordnung, innerhalb der Gesamtarbeitszeit in der unterrichtsfreien Zeit einschließlich in den Ferien statt. Es ist notwendig, dass an diesen Kooperationen alle beteiligten Lehrpersonen teilnehmen können. Im Interesse der Planbarkeit der Arbeitszeit der Lehrkräfte außerhalb des Unterrichts werden schulintern langfristig im Voraus vom Schulleiter Zeitfenster festgelegt, in denen Kooperation und Teamarbeit stattfinden kann.“

Diese Verwaltungsvorschrift ist aber zum 31. Juli 2014 außer Kraft getreten. Sie wurde zum 1. August 2014 durch die „Lehrkräfte-Arbeitszeit-Verordnung“ ersetzt. Darin findet sich keine explizite Regelung zu dieser Thematik mehr, ebenso wenig wie in der Verwaltungsvorschrift „Anrechnungen und Freistellungen“, welche die „Lehrkräfte-Arbeitszeit-Verordnung“ ergänzt.
Kooperationszeiten sind deshalb aber keinesfalls illegal oder gar unsinnig. Sie können nach wie vor stattfinden und sogar innerhalb von Ferienabschnitten liegen. Grundlage hierfür ist das
Weisungsrecht der Schulleitung lt. § 41 des Schulgesetzes. Damit solche Zeiten, die außerhalb der im Unterricht gebundenen Arbeitszeit liegen, für die Lehrerinnen und Lehrer einer Schule
planbar bleiben, sind die Schulleitungen aber gehalten, solche Zeitfenster langfristig vorher festzulegen. Idealerweise sind diese innerhalb der Schule in einer Gesamtlehrerkonferenz abzusprechen und gemeinsam festzulegen (siehe Konferenzordnung § 2 Absatz 1 Nr. 9).
Aus einer solchen fixen Terminierung ergibt sich aber deshalb noch lange nicht eine generelle Anwesenheitspflicht für alle Lehrerinnen und Lehrer einer Schule. Eine verpflichtende Teilnahme ergibt sich nur, wenn eine inhaltliche Notwendigkeit besteht, wenn
es sich also um eine Klassenkonferenz aus bestimmtem Anlass handelt und man auch in dieser Klasse unterrichtet. Zu solch einer Konferenz sollte immer rechtzeitig eingeladen werden, und dies nach Möglichkeit mit einer konkreten Tagesordnung. Denn nur so
ist es gewährleistet, dass diese Treffen effektiv vorbereitet und genutzt werden können. Handelt es sich dagegen um ein allgemeines Arbeitstreffen, das abstrakt geregelt ist („… alle Mathelehrer treffen sich zwei Mal pro Monat“), besteht keine Teilnahmepflicht. Ferner sind bei der Lage und bei der Durchführung von Kooperationszeiten auch die Belange schwerbehinderter Lehrpersonen sowie die Belange Teilzeitbeschäftigter (im Sinne der Vereinbarkeit von Familie und Beruf) zu berücksichtigen.