VBE zu: Privatschulen und die „abgesenkte Eingangsbesoldung“

VBE gewinnt vor Gericht; abgesenkte Eingangsbesoldung

Lehrer an einer Privatschule zu sein, hat sicher viele Vorteile. Der wohl größte liegt darin, dass man sich die Schule in Bezug auf räumliche Lage, Schülerklientel oder auch Schulprofil sehr genau aussuchen kann. Kein Wunder also, dass es auch eine relativ große Zahl von Lehrerinnen und Lehrern gibt, die sich gleichzeitig mit der Verbeamtung an eine Privatschule beurlauben lassen.

Verbeamtete Lehrer an Privatschulen haben einen Doppelstatus

Allerdings gibt es auch einige Dinge, die zu beachten sind. Ist man nun als Beamter an einer Privatschule, bleibt man zwar Beamter, faktisch ist man jedoch beurlaubt. Das Beamtenverhältnis „ruht“ sozusagen. Die Beschäftigung an einer Privatschule erfolgt in der Regel auf der Basis eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses. Im Prinzip ist man also ganz normaler Angestellter eines „Unternehmens aus der Bildungsbranche“. Die Arbeitgeber sind dabei so vielfältig wie die Schullandschaft. Von Schulstiftungen der beiden großen Kirchen bis hin zu gewinnorientierten Firmen, alles ist dabei vertreten.  Das Land leistet mit der Beurlaubung sozusagen einen Beitrag zur Finanzierung der Privatschule,  wie es das Privatschulgesetz vorsieht. Die Träger erhalten nicht nur das Personal, sondern gleichzeitig auch einen „Sachkostenbeitrag“. Die Arbeitsverträge und damit die Arbeitsbedingungen an den Privatschulen sind dabei genau so vielfältig wie die Art und Struktur des Trägers. Wieviel man also verdient, wie die Struktur der Kranken- und Heilfürsorge ist oder auch welche Formen der Teilzeitbeschäftigung es gibt, hängt vom Träger ab. Manchmal ist dies durchaus mit dem Land Baden-Württemberg vergleichbar, manchmal unterscheidet sich dies aber zum Teil auch deutlich. So sind z.B. Freistellungsjahre oder besondere Formen der Teilzeitarbeit nicht grundsätzlich ein verbrieftes Recht an Privatschulen. Es gelten die ganz normalen arbeitsrechtlichen Regelungen, wie für andere Arbeitnehmer auch. Sehen kann man dies unter anderem daran, dass die Bezahlung nicht vom Landesamt für Besoldung und Versorgung erfolgt, sondern von der Personalstelle des jeweiligen Trägers.

Die Kritik des VBE an der abgesenkten Eingangsbesoldung zeigt Wirkung

Als das Land sich unter der Grün-Roten Landesregierung dazu entschlossen hat, die Eingangsbesoldung der Landesbeamten für die Dauer von drei Jahren um 4% bzw. 8% bei neu eingestellten Beamten zu senken, haben sich viele Privatschulträger dazu entschlossen, dies auch zu tun. Wahrscheinlich wegen derselben Motive wie das Land auch – um Geld zu sparen. Dementsprechend wurden von den Privatschulträgern die Arbeitsverträge gestaltet. Dieser Praxis der abgesenkten Eingangsbesoldung stand der VBE von Beginn an sehr kritisch gegenüber und hat dies der Landesregierung auch  sehr deutlich gemacht.  Zum Glück hat hier der VBE nie locker gelassen. Waren wir doch die ersten, die bereit waren, an Verwaltungsgerichten Musterverfahren anzustrengen. Diese Klagen laufen noch. Erfolgsaussichten sind hier nach Meinung führender Verwaltungsjuristen durchaus gegeben. Das Land hat inzwischen „kalte Füße“ bekommen und nicht nur bereits erhebliche finanzielle Rückstellungen für die möglichen Rückforderungen getroffen, sondern die Regelung sogar gekippt. Ab dem Januar 2018 entfällt die abgesenkte Eingangsbesoldung für alle aktiven Beamtinnen und Beamte des Landes.

Hierin liegt aber die Krux für die beurlaubten und damit „nicht aktiven“ Beamtinnen und Beamten an Privatschulen. Die Schulträger sehen dies zum Teil anders und behalten die bisher gültige Absenkung weiterhin bei. Rechtens ist dies, da die Arbeitsverträge entsprechend gestaltet sind. Wie und ob der Träger der Schule auf die Neuregelung des Landes reagiert, gilt es also beim Träger selbst zu erfragen. Ob es überhaupt von den privaten Trägern Geld zurückgeben könnte, ist eine sehr hypothetische Frage, da dies unter anderem von der Gestaltung des Arbeitsvertrages abhängig ist. Eigentlich gilt hier auch der juristische Grundsatz: Vertrag ist Vertrag und mit der Unterschrift unter den Vertrag hat man sich auch mit den Vertragsbedingungen einverstanden erklärt. Solange der Vertrag nicht „sittenwidrig“  ist oder gegen geltendes Arbeitsrecht verstößt, sind hier die Klageaussichten vor einem Arbeitsgericht relativ gering.

Aktive Beamtinnen und Beamte sollten trotz der Neuregelung aber nicht vergessen, mögliche Ansprüche gegenüber dem Land zu sichern. Dazu ist es notwendig, einen entsprechenden Antrag auf angemessene Besoldung zu stellen. Den hierzu notwendigen Musterantrag gibt es bei der Landesgeschäftsstelle Ihres VBE. Die Verjährungsfrist für solche Ansprüche beträgt 3 Jahre.