Eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat die Frage aufgeworfen, ob die Alimentation kinderreicher Beamter (drei oder mehr Kinder) rechtens ist. „Wir empfehlen daher den Betroffenen, vorsorglich noch im laufenden Jahr einen Antrag auf Besoldungserhöhung zu stellen und Widerspruch gegen die Höhe der Familienzuschläge einzulegen“, sagte Dirk Lederle, Landesreferatsleiter Recht und Besoldung am 13. Dezember 2017.
Das OVG NRW hatte zuvor einem Finanzbeamten des Landes – über den bereits gewährten Familienzuschlag hinaus – für sein drittes Kind einen weiteren Anspruch zugebilligt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass Beamte für das dritte und jedes weitere Kind einen Anspruch auf höhere familienbezogene Gehaltsbestandteile haben, nämlich jeweils 115 Prozent des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes. Dies ergebe sich unmittelbar aus einem Bundesverfassungsgerichtsurteils aus dem Jahr 1998.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das OVG NRW die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
„Ob das Bundesverwaltungsgericht die Revisionen zur Entscheidung annimmt und das Urteil des OVG NRW bestätigt, kann derzeit nicht verlässlich eingeschätzt werden“, erklärte Lederle. Das betreffe auch die Frage, welche Auswirkung das Urteil letztlich auf die in Bund und Ländern völlig unterschiedlich ausgestaltete Besoldung haben könnte. „Grundsätzlich raten wir daher Beamten – Lehrkräften mit drei und mehr kindergeldberechtigten Kindern: Legen Sie vorsorglich zur Fristwahrung bis zum 31. Dezember 2017 bei Ihrem Dienstherrn einen Widerspruch gegen die bisherige familienbezogene Besoldung ein und verbinden Sie ihn mit einem entsprechenden Antrag auf amtsangemessene Alimentation für das dritte und gegebenenfalls jedes weitere Kind. Dieser Widerspruch sollte zudem den Antrag enthalten, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ruhend zu stellen.“