Das sollten Schulen bei Corona-Verdacht beachten

Corona-Epidemie

Das Schuljahr 2020/2021 ist für die Schulen im Land trotz Corona ohne Abstandsgebot und Maskenpflicht im Klassenzimmer angelaufen. Viele Lehrerinnen und Lehrer sorgen sich um den Gesundheitsschutz. An rund 200 Schulen in Baden-Württemberg wurden bisher Schulklassen und Lehrkräfte wegen Corona-Fällen in Quarantäne geschickt. Wir haben für Sie die wichtigsten Infos zum Umgang mit Verdachts- und tatsächlichen Corona-Fällen an der Schule zusammengestellt.

 

Wann dürfen Schülerinnen und Schüler nicht mehr in die Schule?

Sobald eines oder mehrere der folgenden COVID-19 typischen Symptome auftreten:

  • Fieber ab 38 Grad Celsius
  • Trockener Husten (nicht durch eine chronische Erkrankung wie beispielsweise Asthma verursacht)
  • Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns (nicht als Begleitsymptom eines Schnupfens)

Kein Ausschlussgrund ist dagegen:

  • Schnupfen ohne weitere Krankheitszeichen
  • leichter oder gelegentlicher Husten
  • Halskratzen
Wann dürfen Schülerinnen und Schüler mit Corona-Symptomen wieder in die Schule?
  • Bevor ein Kind mit Corona-Symptomen wieder in die Schule darf, muss es mindestens einen Tag fieberfrei und in gutem Allgemeinzustand sein.
  • Erfolgt ein Corona-Test, muss das Ergebnis in Quarantäne abgewartet werden.
    • Negatives Testergebnis: Bevor die Schülerin oder der Schüler wieder in die Schule darf, muss sie oder er mindestens einen Tag fieberfrei und in gutem Allgemeinzustand sein.
    • Positives Testergebnis:
      • Die Schülerin oder der Schüler muss mindestens 48 Stunden symptomfrei sein und darf frühestens zehn Tage nach Beginn der Symptome wieder in die Schule.
      • Ein ärztliches Attest hierfür ist nicht nötig. Im Zweifelsfall kann die Schule sich von den Erziehungsberechtigten aber schriftlich bestätigen lassen, dass nach ärztlicher Aussage der Schulbesuch wieder möglich ist.
      • Sofern das Gesundheitsamt für gesunde Geschwisterkinder keine Quarantäne erlassen hat, dürfen diese die Schule weiter besuchen.
Was müssen Schulleitungen bei einem Corona-Verdachtsfall beachten?
  • Neben Schülerinnen und Schülern dürfen auch Lehrkräfte, die eines oder mehrere der COVID-19 typischen Symptome aufweisen, das Schulgelände nicht mehr betreten.
  • Schulleitungen müssen begründete Corona-Verdachtsfälle gemäß Infektionsschutzgesetz an das zuständige Gesundheitsamt melden.
    • Der Verdacht auf COVID-19 ist laut RKI begründet bei Personen mit jeglichen mit COVID-19 vereinbaren Symptomen UND Kontakt mit einem bestätigten Fall von COVID-19.
    • Die namentliche Meldung erfolgt unverzüglich und muss dem zuständigen Gesundheitsamt spätestens 24 Stunden, nachdem der Meldende Kenntnis erlangt hat, vorliegen.
  • Die Gesundheitsämter bewerten den Fall und leiten die notwendigen Infektionsschutzmaßnahmen ein.
Was müssen Schulleitungen bei einem bestätigten Corona-Fall beachten?
  • Bei einem positiven Corona-Befund an der Schule muss die Leitung dies gemäß Infektionsschutzgesetz dem zuständigen Gesundheitsamt melden.
    • Die namentliche Meldung erfolgt unverzüglich und muss dem zuständigen Gesundheitsamt spätestens 24 Stunden, nachdem der Meldende Kenntnis erlangt hat, vorliegen. Eine Meldung darf wegen einzelner fehlender Angaben nicht verzögert werden.
  • Damit das Gesundheitsamt mögliche Kontaktpersonen ermitteln und informieren kann, übermittelt die Schule außerdem die Kontaktdaten
    • der Erziehungsberechtigten des Kindes,
    • der betroffenen Schulklasse,
    • des pädagogischen Personals und
    • gegebenenfalls weiterer in der Schule tätiger Personen.
  • Enge Kontaktpersonen (länger als 15 Minuten Kontakt von Angesicht zu Angesicht mit der infizierten Person) werden nach Bekanntwerden eines Falls auf das Coronavirus getestet und müssen für 14 Tage in Quarantäne.
  • Alle übrigen an der Schule betreuten beziehungsweise tätigen Personen können sich freiwillig testen lassen.
  • Das Gesundheitsamt übernimmt die Einleitung entsprechender Maßnahmen zur Eindämmung eines möglichen Ausbruchs. Dabei treffen die Gesundheitsämter Einzelfallentscheidungen, die von der jeweiligen Situation an der Schule und dem Hintergrund des Falls abhängen.
Wir empfehlen bei einem positiven Corona-Befund folgende Vorgehensweise:
  1. Bereits im Vorfeld Kontakt- und Personallisten (Vorgaben örtliches Gesundheitsamt?) vorbereiten;
  2. Wenn Eltern einen positiven Befund melden: Corona-Befund zumailen lassen;
  3. Bei Sekundarschüler/-innen gleich die jeweilige Wahlpflichtfachgruppe abfragen;
  4. Schulleitung informieren;
  5. Die Schulleitung informiert das zuständige Gesundheitsamt und das zuständige Schulamt. Von dort werden alle weiteren Maßnahmen besprochen und verfügt.
  6. Letzten Anwesenheitstag der Schülerin/ des Schülers bzw. der Lehrkraft prüfen (Stundenplan);
  7. Welche Schülerinnen und Schüler hatten an diesem Tag Direktkontakt? = heimschicken;
  8. Welche Lehrerinnen und Lehrer hatten an diesem Tag Direktkontakt? = heimschicken;
  9. Genau schauen bei Abteilungsunterricht! Notfalls vorsorglich komplette Jahrgangsstufe zuhause lassen, z. B. Französisch mit 8a,b,c,d =   Klassenstufe 8 komplett heimschicken;
  10. Elterninfo auf die Homepage einstellen und/oder andere sichere Kommunikationswege bedienen; Beispiel: „In Jahrgangsstufe 8 gab es einen positiv gemeldeten Corona-Fall. Vorsorglich haben wir alle Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe/Klasse 8a nach Hause geschickt. Wir warten die weiteren Informationen des Gesundheitsamtes ab und halten Sie auf dem Laufenden.“

Wir weisen Sie abschließend darauf hin, dass nach den Herbstferien die Gesundheitserklärungen zu erneuern sind. Die aktuellen Formulare hierzu finden Sie unter www.km-bw.de.