Dürfen Lehrer Jugendzeitschriften zum Bezug empfehlen?

Dr. Lars Diederichsen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht

 

Kommt darauf an, welche …

Um es gleich vorweg zu sagen – für die vom Verband Bildung und Erziehung mit seinen 16 Landesverbänden herausgegebenen Schul-Jugendzeitschriften gilt ein klares JA!

Lehrerinnen und Lehrer dürfen nicht nur für pädagogisch wertvolles Jugendschrifttum empfehlend eintreten, eine solche Empfehlung gehört mit zu ihrem Erziehungs- und Bildungsauftrag. Denn der Staat nimmt seinen – auch in vielen Bundesländern – verfassungsrechtlich verankerten Bildungs- und Erziehungsauftrag mithilfe der Lehrkräfte wahr. Diese tragen die unmittelbare pädagogische Verantwortung für den Unterricht und die Erziehung der Schülerinnen und Schüler.

Diese gesetzlich den Lehrkräften zugewiesene Aufgabe ist ohne Anerkennung einer gewissen pädagogischen Freiheit der Lehrkräfte nicht denkbar (vgl. Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1: Schulrecht, 4. Aufl. 2006, RdNr. 896). Zu dieser pädagogischen Freiheit gehört es, Bücher und Zeitschriften zu empfehlen, die aus Sicht der Lehrkraft dazu geeignet sind, die gesetzlichen Erziehungs- und Bildungsziele zu fördern. Dies ist nicht zuletzt in Zeiten, in denen auch die Lesekompetenz deutscher Schülerinnen und Schüler im internationalen Vergleich nachlässt, dringend geboten.

Es obliegt der pädagogischen Verantwortung des Lehrers, eine Leseempfehlung abzugeben, die nicht im Zusammenhang mit kommerzieller Werbung gesehen werden kann, wenn die empfohlene Zeitschrift nach ihrer literarischen Qualität, ihrer grafischen Gestaltung und der Altersgemäßheit ihres Leseangebots pädagogisch besonders empfehlenswert ist und keine Werbung enthält. Selbstverständlich muss eine solche Leseempfehlung durch Lehrkräfte auf der Basis völliger Freiwilligkeit beruhen. Kein Schüler, der dieser Leseempfehlung nicht folgt, darf sich dadurch etwa ausgeschlossen fühlen.

Es ist streng zwischen kommerzieller Werbung und Sponsoring einerseits und der aus pädagogischer Sicht heraus zu empfehlenden, pädagogisch wertvollen Zeitschrift andererseits zu unterscheiden.

Der Zweck gesetzlicher Werbeverbote in Schulen besteht darin, Interessen abzuwehren, die ausschließlich außerschulischer Natur sind und zu einer pädagogisch nicht vertretbaren Ablenkung der Schülerinnen und Schüler führen. Kommerzielle, konsumorientierte Zeitschriftenangebote fallen also unter das Werbeverbot, zulässig ist jedoch die Empfehlung von Erstlesezeitschriften und anderer Periodika, die speziell auf die Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler zugeschnitten sind. Es handelt sich bei Letzteren aufgrund ihres pädagogischen Werts gar nicht um kommerzielle Zeitschriften, die unter das allgemeine Werbeverbot fallen.

Lehrerinnen und Lehrer, die also die vom Verband Bildung und Erziehung herausgegebenen altersgemäßen Ausgaben von FLOHKISTE bzw. floh! oder die ebenfalls vom VBE herausgegebene Umweltzeitschrift ich TU WAS! oder O!KAY!, die Englischzeitschrift für Grundschulkinder, empfehlen, tun dies aus ihrer pädagogischen Kompetenz und Verantwortung heraus.