Wieso können Schulleiterinnen und Schulleiter für den Personalrat kandidieren?

Für den Bereich der Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real, Gemeinschafts- und Sonderschulen ist in Baden-Württemberg nicht die „direktoriale“ Schulleitung vorgesehen. Deshalb tragen die Amtsinhaber nicht den Titel „Direktor“ wie in den beruflichen und allgemeinbildenden Gymnasien. Stattdessen sind unsere „Rektoren“ in dieser „kollegialen“ Schulverfassung „Primus inter pares“, die Ersten unter den Gleichen. In den Gymnasien sind die Direktoren Vorgesetzte, die direkt den Regierungspräsidien -Abt. 7- unterstehen, während sie bei uns Weisungsberechtigte sind und das Schulamt zwischengeschaltet haben. Deshalb ist an Gymnasien der Personalrat – im Gegensatz zu den Schulen in „unserem“ Bereich, auch vor Ort installiert.

Trotzdem sind unseren Schulleiterinnen und Schulleitern in den vergangenen Jahren Rechte zugewachsen, die das Personal tangieren, beispielsweise durch Auswahlentscheidungen bei schulbezogenen Ausschreibungen. Oder: Mit der Personalausgabenbudgetierung an Schulen (PAB) wird den Schulleitungen ein neues Instrumentarium zur Verfügung gestellt, um flexibel schulische Aufgaben erfüllen zu können. Dies kann auch das Personal tangieren. Lehrbeauftragte an Schulen sind der Schulleitung direkt nachgeordnet und auch durch das Erstellen dienstlicher Beurteilungen für Kolleginnen und Kollegen treffen Schulleitungen Personalentscheidungen.

Schulleiter/-innen sind als Teil der Dienststelle aber auch Dreh- und Angelpunkt für die Umsetzung der Bildungspolitik vor Ort. Insofern nehmen sie als „Kollege/-in“ im Kollegium eine echte Sonderstellung ein. Einerseits sind sie als Beamte dazu verpflichtet, loyal die bildungspolitischen Vorgaben umzusetzen. Andererseits sollen sie das Kollegium auf kollegiale Art mitnehmen, motivieren. In diesem stürmischen bildungspolitischen Umfeld kommt dies fast einer Quadratur des Kreises gleich.

Per Definition arbeitet der Personalrat vertrauensvoll mit dem Schulamt zusammen (und umgekehrt!). Einen Personalrat an Schulen gibt es nicht. Also ist auch für die Lösung von durch Rektoren entstandenen Problemen das Schulamt zuständig. Und für dieses ist der Örtliche Personalrat ja der Ansprechpartner.

Wo das steht? Am 12.12.2001 hat der Bayrische Verwaltungsgerichtshof endgültig entschieden, dass Schulleiter mit Befähigung zur Dienstlichen Beurteilung weiterhin in den Personalrat wählbar sind. Damals hatte die Bayrische GEW (die sich seit Jahren bei ungefähr 20 Prozent Organisationsanteil tummelt) Schulleiter Sonderpädagogischer Förderzentren aus dem Personalrat drängen wollen (da waren wohl zu viele VBE-ler dabei). In der damaligen Anwaltsbegründung wurden Schulleiter als „Fremdkörper“ bezeichnet, die Tatsache, dass Schulleiter für den Personalrat kandieren als „Lebenslüge“ tituliert.

Diese Vorstellungen der Antragsteller sind in der Verhandlung sang- und klanglos untergegangen. Das Gericht führte im Rahmen der mündlichen Verhandlung u.a. aus, wer nicht das Rückgrat besitze, seine Meinung im Personalrat zu vertreten, nur weil sein Beurteiler auch Mitglied im gleichen Gremium ist, der solle besser nicht für den Personalrat kandidieren.

Fazit: Auch Schulleiter, welche die Befugnis zur dienstlichen Beurteilung besitzen, sind in den Personalrat wählbar. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

VBE: Schulleitungsstellen immer weniger attraktiv

Bei nur einer Bewerbung keine Bestenauswahl mehr möglich

Der Verband Bildung und Erziehung (VBE) Baden-Württemberg sorgt sich um die Neubesetzung von Schulleitungsstellen. „Wenn für das Amt des Schulleiters oder Konrektors – wenn überhaupt – nur ein Bewerber, geschweige denn eine Be­werberin den Hut in den Ring wirft, kann man beim Besetzungsverfahren doch nicht mehr von einer Bestenauswahl reden“, sorgt sich VBE-Chef Gerhard Brand um die Qualitätsentwicklung der Schulen und prangert die mangelnde Attrakti­vität von Funktionsstellen an.

VBE Landesvorsitzender Gerhard Brand

Gerhard Brand, VBE Landesvorsitzender

Immer weniger Pädagogen wollen heute Rektor einer Schule werden. Bei den meisten Besetzungsverfahren gibt es nur einen Bewerber für das anspruchsvolle Amt, manche Stellen müssen wiederholt ausgeschrieben werden. Häufig hält die Schulaufsicht ver­geblich Ausschau nach geeignetem Personal, was nicht für die Attraktivität des Lei­tungsamtes spricht. Lehrer fürchten mehr Frust als Freude bei der Herausforderung Schulleitung. „Wenn es keine Bestenauswahl mehr gibt, wird aber auf Dauer die Qualität der Schulen leiden“, warnt VBE-Chef Brand.

Die Ursachen für die deprimierende Bewerberlage sind vielfältig. Zum einen gelten viele der Leitungsstellen finanziell als wenig attraktiv. Das Besoldungsgefüge insge­samt ist in Schieflage. Der Rektor einer kleineren Grundschule und der Leiter eines Gymnasiums werden aus laufbahnrechtlichen Gründen mit bis zu 2000 Euro monatlich unterschiedlich hoch besoldet. Konrektoren an Haupt- und Werkrealschulen verdienen nach dem angekündigten Wegfall der Zulage genauso viel wie die nach A 13 beförder­te Hauptschulkollegen, denen sie dienstliche Weisungen erteilen können. Die Schüler­zahl gilt bei Funktionsstellen als Maßstab für die Besoldungsstufe. Wenn man die deut­liche Zunahme der Aufgaben neben der regulären Unterrichtstätigkeit und den damit verbundenen Mehraufwand an Zeit mit einrechnet, sinkt bei einer Beförderung oft so­gar der reale „Stundenlohn“. Rektoren und Konrektoren werden mit der offiziellen Übertragung der neuen Aufgaben nicht sofort befördert, sondern erst Monate später. Durch drohende Schließungen oder Umwandlung von Schulen kommt ein weiterer Unsicherheitsfaktor für mögliche Bewerber hinzu. Obendrein hat die grün-rote Lan­desregierung die Appetit machenden Führungsseminare für interessierte Lehrkräfte aus finanziellen Gründen ersatzlos gestrichen. „So kann man keine an der Zukunft orien­tierte Personalentwicklung betreiben“, kritisiert Brand.